Derzeit ist es unter bestimmten Voraussetzungen noch möglich, EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnungen und ohne Datenexportmöglichkeit einzusetzen.
Bis zum 31.12.2016 gibt es eine Übergangsfrist, bis zu der noch „alte“ Registrierkassen eingesetzt werden können. Es ist aber dringend zu empfehlen, diese durch eine „finanzamtssichere Kasse“ zu ersetzen (siehe auch Gründer-News vom 13.04.2016)..
Elektronische Registrierkassen ab 2020 zudem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung
Das Bundeskabinett hat am 18.07.2016 außerdem einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach elektronische Registrierkassen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen.
Nach dem Gesetzentwurf sollen die Grundaufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet auf einem Speichermedium gesichert werden.
Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen dafür über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: Sicherheilsmodul, Speichermedium und digitale Schnittstelle.
Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt manipuliert werden können.
Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine Datenübertragung für Prüfungszwecke.
Hinweis:
Der Gesetzentwurf sieht nicht die Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht vor. Zudem beinhaltet der Entwurf keine Belegausgabepflicht. Allerdings soll gesetzlich geregelt werden, dass jedem Kunden das Recht zusteht, einen Beleg zu erhalten.
Gesetzliche Kassen-Nachschau
Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle soll zudem als neues Instrument eine Kassen-Nachschau gesetzlich eingeführt werden.
Diese Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne der Abgabenordnung (AO), sondern ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme oder offener Ladenkassen.
Bei einer Kassen-Nachschau soll der Amtsträger ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben überprüfen können. Sofern ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung besteht, kann der Amtsträger ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen.
Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung festgestellt, sollen diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden können.
Inkrafttreten:
Die Vorgaben zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, zur Kassen-Nachschau und zur Sanktionierung sollen erstmals ab dem 01.01.2020 anzuwenden sein.
2016-10–22