Nachfolgend zwei interessante Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zum Thema Einkommens- und Lohnsteuer.
Reisekosten: Überlassung von Parkplätzen unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %
Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hotels dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu. Sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01.03.2016 (Aktenzeichen: XI R 11/14) auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird und das Hotel zudem überhaupt nicht prüft, welche Gäste die Parkmöglichkeit nutzen.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits in 2013 (BFH-Urteil vom 24.04.2013, Az. XI R 3/11) entschieden, dass die im Zusammenhang mit Beherbergungsleistungen erbrachte Frühstücksgestellung nicht unmittelbar der Beherbergung dient.
Gleiches gilt auch für die im Streitfall erfolgte Einräumung von Parkmöglichkeiten zur Übernachtungsdienstleistung. Die Parkmöglichkeiten dienen nämlich nicht der eigentlichen Beherbergung (im Sinne einer Wohnraumüberlassung), sondern der Verwahrung eines vom Hotelgast ggf. mitgeführten Fahrzeugs – und damit einem eigenständigen (nur mittelbarverbundenen) Zweck.
HINWEIS: Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn bestimmte, in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Servicepauschale”) zusammen-gefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Dies gilt z. B. für die Abgabe eines Frühstücks, die Überlassung von Fitnessgeräten und die Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Allerdings gilt diese Vereinfachungsregelung nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.
PKW-Nutzung: Keine Besteuerung der Privatnutzung bei einem VW-Transporter T4
Unternehmer müssen für einen VW-Transporter T4 keine Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel versteuern.
Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.02.2016 (Aktenzeichen: X R 32/11) entschieden.
Die Versteuerung einer Privatnutzung erfolgt nicht bei Kraftfahrzeugen, die wegen ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.
Das betrifft Lkw und Zugmaschinen, wobei allerdings nicht die Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts und des Straßenverkehrsrechts maßgebend ist.
Im entschiedenen Fall nutzte ein Handwerker einen zweisitzigen VW-Transporter T4. Die Fahrgastzelle war durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt, auf der die Werkzeuge untergebracht waren.
Der Bundesfinanzhof lehnte eine Versteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel ab, da das Fahrzeug der privaten Nutzung typischerweise nicht dient.
2016-10-06