Die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen von Ausschlussfristen darf bei Vertragsabschlüssen ab dem 01.10.2016 nur noch an die Textform gebunden werden
Am 23.02.2016 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts veröffentlicht worden. Es zielt im Wesentlichen auf Veränderungen im Unterlassungsklagengesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ab, kann aber mit der Änderung von § 309 Nr. 13 BGB auch Auswirkungen auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen haben.
So wird in arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen bislang üblicherweise vereinbart, dass die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs von der schriftlichen Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist abhängig gemacht wird. In der Neufassung von § 309 Nr. 13 BGB, welche am 01.10.2016 in Kraft tritt wird, ist nun vorgesehen, dass bei der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Verwender oder einem Dritten zukünftig nicht mehr an eine strengere Form als die Textform gebunden werden dürfen.
Die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB soll gemäß einer neu eingeführten Überleitungsvorschrift nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden sein, das nach dem 30.09.2016 entstanden ist.
In der Praxis ist somit darauf zu achten, dass bei Arbeitsvertragsabschlüssen ab dem 01.10.2016 die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen von Ausschlussfristen nicht mehr an die Schrift- sondern an die Textform zu binden, da ansonsten die Ausschlussfristklausel im Zweifel vollständig unwirksam ist.
In diesem Zusammenhang hat das Gründerportal die eingestellten Muster-Arbeitsverträge aktuell überarbeitet.
2016-09-30