EEG 2017 beschlossen

Zwei Jahre nach Inkrafttreten des EEG 2014 wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) überarbeitet.

Das Gesetz wurde am 08.07.2016 im Bundestag verabschiedet  und tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Der Gesetzgeber kommt damit einer EU-Richtlinie nach, die grundsätzlich die Festlegung der Vergütung für Erneuerbare-Energien-Anlagen über Ausschreibungen fordert.

Zu den wichtigsten Neuerungen:

Ausschreibungen

Das EEG 2017 enthält die wichtige Änderung, dass die Förderhöhe für die meisten Erneuerbaren-Energien-Anlagen zukünftig über Ausschreibungen festgelegt werden soll. Ziel ist ein marktwirtschaftlicher Fördersatz, der unter Wettbewerbsbedingungen entsteht. Demzufolge wird die Vergütungshöhe des erneuerbaren Stroms ab 2017 nicht wie bisher staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen am Markt ermittelt.

Im EEG 2017 werden zudem erstmals Bürgerenergiegesellschaften im Gesetz definiert, die unter erleichterten Bedingungen an den Ausschreibungen teilnehmen können. Außerdem sind kleine Anlagen von den Ausschreibungen ausgenommen.

Ein Teil der Ausschreibungen wird für Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten geöffnet. So soll die Energiewende auch grenzüberschreitend verankert und die Fördersysteme schrittweise angeglichen werden.
Konkret sollen ab 2017 fünf Prozent der jährlich zu installierenden Leistung für die Teilnahme von Anlagen in anderen Mitgliedstaaten geöffnet werden. Das Bundeskabinett hat dafür am 1. Juni 2016 die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung beschlossen.

Übergangsregelungen

Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des EEG 2017 in Betrieb genommen wurden, besteht grundsätzlich Bestandsschutz. Das bedeutet, sie erhalten weiterhin die Vergütung nach dem für sie gültigen EEG und müssen nicht in die Ausschreibung. Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2016 eine Genehmigung erhalten haben, aber noch nicht in Betrieb genommen wurden gilt folgende Regelung: Erfolgt die Inbetriebnahme der Anlagen bis zu einem bestimmten Zeitraum (jeweils von der Technologie abhängig), können auch diese Betreiber noch die feste Vergütung des EEG in Anspruch nehmen. Alternativ können diese Übergangsanlagen aber auch in das neue Ausschreibungsregime wechseln. Dies muss jedoch verbindlich bis zum 1. März 2017 entschieden worden sein.

Eigenverbrauch

Für die Eigenversorgung gibt es keine wesentlichen Änderungen. Nach wie vor ist die EEG-Umlage gemäß § 61 für die Eigenversorgung reduziert, wenn der Erzeuger den Strom selbst in unmittelbarer Nähe verbraucht und der Strom nicht durch das Netz zur allgemeinen Versorgung geleitet wird. Bis zum 31. Dezember 2016 sind 35 % der EEG-Umlage zu zahlen, ab 2017  40 % der EEG-Umlage auf eigenverbrauchten Strom. Eigenverbrauchter Strom aus kleinen Anlagen bis zu 10 kW bleibt weiterhin für bis zu 10 MWh im Jahr von der EEG-Umlage befreit (Bagatellgrenze).

Stromspeicher

Die Regelungen zu Speicheranlagen werden ergänzt. Bisher konnte bei Eigenverbrauchsanlagen sowohl bei der Zwischenspeicherung als auch beim Verbrauch des Stroms eine (anteilige) EEG-Umlage anfallen. Diese Doppelbelastung möchte der Gesetzgeber ausschließen. Gemäß § 61a ist nunmehr für den Strom, der in den Speicher geleitet wird, keine EEG-Umlage mehr zu zahlen, wenn der anschließend entnommene Strom entweder vollständig in das Netz eingespeist wird oder für den gesamten entnommenen Strom eine (reduzierte) EEG-Umlage anfällt. Strom aus dezentralen Speichern, die den Eigenverbrauch oder die Direktlieferung optimieren sollten, ist damit künftig in vielen Fällen nicht länger doppelt belastet.

Regionale Grünstromkennzeichnung

Mit dem EEG 2017 wird eine neue Kennzeichnungsoption für Strom aus regionalen EEG-Anlagen eingeführt. Anders als zuvor mit dem Grünstromprivileg soll mit der Regionalen Grünstromkennzeichnung kein alternativer Vermarktungsweg, sondern vorrangig eine Kennzeichnungsmöglichkeit geboten werden. Die Definition der Region umfasst dabei alle Postleitzahlengebiete im Umkreis von 50 km um das Postleitzahlengebiet bzw. die Gemeinde des Verbrauchers. Die Nachweise können entlang der Lieferkette des Stroms auch an Direktvermarkter und Stromhändler übertragen werden.
Anlagenbetreiber, die für ihren Strom eine Einspeisevergütung erhalten, und diejenigen, die die sonstige Direktvermarktung (ohne Marktprämie) nach § 21a nutzen, können für ihre Anlagen keine Regionalnachweise erhalten und die regionale Grünstromkennzeichnung entsprechend nicht nutzen.

Zur Info:
Der Anteil der erneuerbaren Energien in Deutschland liegt heute schon bei 33 Prozent, soll 45 Prozent im Jahr 2025 betragen und bis zum Jahr 2050 auf mindestens 80 Prozent gesteigert werden.

2016-08-30

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