Urlaubsgeld – was Arbeitgeber wissen müssen

Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht. Aber: Wenn es dem Unternehmen gut geht und die Mitarbeiter fleißig waren, möchten sich Arbeitgeber oft mit einem Zuschuss zum Sommerurlaub bedanken.

Worauf Du bei der Zahlung von Urlaubsgeld achten musst:

Wie und wann entsteht ein Anspruch auf Urlaubsgeld?
Ein Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag, dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder aus einer sogenannten betrieblichen Übung ergeben. Letzteres ist der Fall, wenn Arbeitgeber mindestens drei mal hintereinander Urlaubsgeld gezahlt haben ohne Hinweis darauf, dass die Zahlung freiwillig erfolgt und daraus kein Rechtsanspruch für die Zukunft hergeleitet werden kann. 

Können Arbeitgeber das Urlaubsgeld streichen, wenn darauf durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag ein rechtlicher Anspruch entstanden ist?
Grundsätzlich nein. Dies ist ausnahmsweise nur möglich, wenn im Arbeitsvertrag ein wirksamer Widerrufsvorbehalt vereinbart worden ist. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Wirksamkeit eines Widerrufsvorhaltes sind jedoch sehr hoch. Die Widerrufsregelung muss danach klar und verständlich sein und darf nur zulässige Widerrufsgründe enthalten. Hierzu zählen beispielsweise wirtschaftliche Gründe und Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers. Die einzelnen Widerrufsgründe müssen sehr konkret formuliert werden.
In Anbetracht der erheblichen Rechtsunsicherheit sollten Arbeitgeber die Zahlung des Urlaubsgeldes vielmehr immer unter einen sog. Freiwilligkeitsvorbehalt stellen. In jedem Fall sollte für die Ausgestaltung der genauen Formulierung eines Widerrufs- oder Freiwilligkeitsvorbehaltes ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.

Darf das Urlaubsgeld gekürzt werden, wenn Mitarbeiter häufiger erkrankt waren?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Kürzung des Urlaubsgeldes wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten möglich. Grundsätzlich darf es für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nur dann gekürzt werden, wenn sich diese Möglichkeit aus der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) ergibt. Nach § 4 a Entgeltfortzahlungsgesetz ist eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

Wie viele Urlaubstage stehen überhaupt Arbeitnehmern zu?
Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes stehen ihnen jährlich mindestens 24 Werktage zu. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind, man geht hier also von einer 6-Tage-Arbeitswoche aus.
Arbeitnehmer erhalten bei einer – heute in der Regel üblichen – 5-Tage-Arbeitswoche mindestens 20 bezahlte Urlaubstage im Jahr, schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Zusatzurlaub von fünf Tagen (§ 208 Abs. 1 SGB IX). Werden weniger Tage in der Woche gearbeitet, verkürzt sich auch der Urlaubsanspruch entsprechend (z. B. bei 4 Arbeitstagen/Woche: 16 Urlaubstage).

Wichtig bei der Beschäftigung von Minijobbern:
Einmalzahlungen werden dem regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet, wenn sie vertraglich zugesichert und wiederkehrend sind, wie eventuell das Urlaubsgeld. Dann sind sie bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes mit zu berücksichtigen. Das heißt, überschreitet das Jahresgehalt für einen Minijob durch die Zahlung von Urlaubsgeld die Grenze von 6.240 Euro bei zur Zeit noch max. 520 €/Monat, handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis! Denn nur, wenn die Verdienstgrenze gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird, bleibt die Tätigkeit ein Minijob. Das sollte man unbedingt beachten – am besten schon beim Abschluss eines Arbeitsvertrages!
(mehr dazu findest Du im Beitrag der Minijob-Zentrale: “450-Euro-Minijobs – Was zählt alles zum Verdienst?”)

2022-07-01 (aktualisiert 30.06.2023)

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