Bestimmung des Vergleichsentgelts einer Zeitarbeitskraft

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21.10.2015 – 5 AZR 604/14 – entschieden, dass für die Ermittlung des Vergleichsentgelts einer Zeitarbeitskraft das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, dass der Zeitarbeitnehmer erhalten hätte, wenn er beim Einsatzbetrieb für die gleiche Tätigkeit eingestellt worden wäre.

Die Parteien stritten über die Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Equal-Pay. Die tarifvertragliche Regelung war unwirksam, so dass dem Arbeitnehmer das entsprechende Vergleichsentgelt zugesprochen werden musste.

Der Zeitarbeitnehmer ist hierbei grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig für die im Einsatzbetrieb geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers. Diese Darlegungslast umfasst neben dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer die Darlegung des Gesamtvergleichs und die Berechnung der Differenzvergütung.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist das Vergleichsentgelt tätigkeitsbezogen zu ermitteln. Qualifikation oder Berufserfahrung haben danach nur dann Einfluss auf die Höhe der Vergleichsvergütung, wenn der Einsatzbetrieb diese auch bei der Vergütung seiner Stammarbeitnehmer berücksichtigt.

Grundsätzlich ist das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Zeitarbeitnehmer erhalten hätte, wenn er beim Einsatzbetrieb für die gleiche Tätigkeit eingestellt worden wäre. Weitere Kriterien sind nur dann von Bedeutung, wenn der Einsatzbetrieb dies bei der Ermittlung und Bemessung der Vergütung zu vergleichbaren Stammarbeitnehmern als vergütungsrelevant berücksichtigen würde. Hilfreich ist hierbei insbesondere die Anwendung einer Eingruppierungssystematik.

Diese Entscheidung ist insbesondere von Bedeutung, wenn der Gesetzgeber seine Reformvorhaben zur Arbeitnehmerüberlassung umsetzt, so dass ab einem Einsatz von 9 Monaten unabhängig von tarifvertraglichen Regelungen grundsätzlich ein Equal-Pay-Anspruch von Leiharbeitnehmern begründet würde.

2016-06-13

Print Friendly, PDF & Email