Aufgriffsgrenze für schwere Steuerhinterziehung gesenkt

Nachdem der Gesetzgeber zum 1. Januar 2015 die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige verschärft hat (Anhebung der Nacherklärungspflicht auf die letzten zehn Jahre), legt nun auch die Rechtsprechung immer strengere Maßstäbe bei Steuerhinterziehung an.

Mit einem Urteil in Steuerstrafsachen (BGH, Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15) reduziert der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine „schwere Steuerhinterziehnung”.

Bis zu dieser Rechtsprechungsänderung differenzierten die Gerichte, ob dem Staat Steuern vorenthalten / nicht abgeführt wurden oder ob dem Staat aktiv Steuergelder entzogen wurden (zum Beispiel bei der unrechtmäßigen Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen). Im ersten Fall wurde eine „schwere Steuerhinterziehung” ab einer Grenze von 100.000 € angenommen, im zweiten Fall ab einer Grenze von 50.000 €.

Eine solche Unterscheidung sei jedoch laut Bundesgerichtshof auf Grund des vergleichbaren Unrechtsgehaltes nicht weiter zu rechtfertigen, so dass nun in jedem Fall einer nicht ordnungsgemäß abgeführten Steuer von einer schweren Steuerhinterziehung ab einem Wert von 50.000 € ausgegangen wird.

Finanzamt2 Foto Grit GehlenIm Vergleich zur einfachen Steuerhinterziehung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), besitzt eine schwere Steuerhinterziehung ein erhöhtes Strafmaß, welches grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren).
Darüber hinaus ist bereits ab einem Steuerschaden von 25.000 € die Möglichkeit der Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige ausgeschlossen.
Das heißt im Fall einer schweren Steuerhinterziehung ist der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit regelmäßig versperrt.

Bei Offenlegung des Sachverhaltes, Nachzahlung der Steuern, plus eines Aufschlags von 10 – 20 % kann allerdings bei Eröffnung des Strafverfahrens trotzdem noch von einer (Freiheits-) Strafe abgesehen werden (§ 398a Abgabenordnung).

Auf Grund der niedrigeren Wertgrenze für eine schwere Steuerhinterziehung, sind Unternehmen mehr denn je gefordert, eine effektive Steuer-Compliance bzw. internes Kontrollsystem in ihrem Unternehmen zu gewährleisten.
Insbesondere auch , um nicht bei irrtümlich falsch erklärten Steuern ins Visier der Steuerfahndung zu geraten.

2016-06-15

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