Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.11.2015 entschieden
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Arbeitnehmer wollte über eine von ihm zu gründende GmbH, deren Alleingesellschafter er sein sollte, eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen. Die GmbH sollte die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben.
Obwohl die GmbH-Gründung und der Unternehmenskauf letztlich unterblieben, machte der Arbeitnehmer den Vorsteuerabzug für die von ihm bezogenen Beratungsleistungen geltend.
Während das Finanzgericht Düsseldorf dieser Ansicht folgte, versagte der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug mit folgender Begründung:.
Maßgeblich ist die rechtliche Eigenständigkeit der GmbH. So wäre der Arbeitnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben. Als Gesellschafter einer – noch zu gründenden – GmbH bestand kein Recht auf Abzug der Vorsteuer.
Zwar kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug beanspruchen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz) – so kommt dieser Abzug z. B. in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Demgegenüber waren die Beratungsleistungen im Streitfall nicht übertragbar.
Quelle: BFH-Urteil vom 11.11.2015, Az. V R 8/15
2016-05-03