Eingliederungszuschüsse können Defizite bei Bewerbern ausgleichen

Arbeitgeber können Eingliederungszuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie Arbeitssuchende einstellen, deren Vermittlung erschwert und die Förderung zu deren beruflicher Eingliederung erforderlich ist.

Bringen z. B. Bewerberinnen und Bewerber für eine Arbeitsstellen persönliche Defizite mit, etwa weil sie bereits seit langer Zeit nicht mehr im Beschäftigungsprozess standen, gesundheitliche Einschränkungen haben, noch nicht über ausreichende Berufserfahrung verfügen oder der entsprechende Berufsabschluss fehlt und deshalb die Einarbeitung in eine neue Stelle über das übliche Maß hinaus geht, kann die Arbeitsagentur mögliche Defizite mit dem sogenannten Eingliederungszuschuss ausgleichen.

Voraussetzungen für die Bewilligung

Bei den Eingliederungszuschüssen nach §§ 88-92 SGB III handelt es sich um sogenannte „Kann-Leistungen”, auf die kein Rechtsanspruch besteht und über deren Bewilligung die örtliche Agentur für Arbeit oder das örtliche Jobcenter im Einzelfall entscheidet.

Es wird also immer sehr genau beurteilt, ob bzw. in welchem Umfang eine Minderleistung zu erwarten ist. Höhe und Dauer der Förderung hängen zudem von den jeweiligen Voraussetzungen der potenziellen Arbeitnehmer ab, z. B. wird überprüft:

  • Über welche beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen die Bewerber?
  • Welche fachlichen oder persönlichen Defizite gibt es im Bezug auf die angebotene Stelle?
  • Liegt eine Behinderung oder sonstige Einschränkung bei den Bewerbern vor?
  • Inwiefern geht die Einarbeitung in eine neue Stelle über das übliche Maß hinaus?
Höhe und Dauer der Förderung

Höhe und Dauer der Förderung richten sich danach, welche Minderleistung bei der oder dem Arbeitsuchenden unter Berücksichtigung der Einschränkung der Arbeitsleistung und den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsplatzes im Einzelfall zu erwarten ist.
Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen und für eine Dauer von maximal 12 Monaten gezahlt werden.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen.

Beschäftigungsverhältnisse von behinderten und schwerbehinderten Menschen bzw. besonders betroffenen schwerbehinderte Menschen können mit bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts bis zu 24 Monate gefördert werden.
Hinweis: Nach 12 Monaten vermindert sich der Zuschuss um 10 % jährlich. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer abhängig von ihrem Alter bis zu 96 Monate betragen. Hier wird der Zuschuss erst nach Ablauf von 24 Monaten um jährlich 10 % gesenkt.

Welche Auflagen sind mit der Förderung verbunden?

Die Bewilligung der Eingliederungszuschüsse wird – außer bei dem Personenkreis nach § 90 Abs. 2 SGB III – mit der Auflage verbunden, dass der Arbeitgeber die geförderte Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer im Anschluss an den Förderzeitraum noch für einen bestimmten Zeitraum ohne Förderung weiter beschäftigt. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer und ist auf längstens 12 Monate begrenzt (§ 92 Abs. 2 S. 4 SGB III). Wird diese Nachbeschäftigungszeit nicht eingehalten, sind die Förderleistungen grundsätzlich teilweise zu erstatten.

Wo erhält man weitere Informationen?

Für Fragen der Unternehmen stehen die persönlichen Ansprechpartner beim Arbeitgeberservice der jeweiligen Arbeitsagentur zur Verfügung.
Die Unternehmen können auch die kostenfreie Hotline für Arbeitgeber nutzen unter der Telefonnummer 0800 4555520.

Zudem gibt es einen Flyer der Bundesagentur für Arbeit zum Thema „Eingliederungszuschuss“ sowie die Geschäftsanweisungen zur Durchführung der §§ 88 – 92 SGB III.

2022-04-29

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