Mitarbeiterfluktuation, Fachkröftemangel, Personalgewinnung, agil arbeiten

Häusliches Arbeitszimmer: Die nur teilweise berufliche Nutzung ist nicht abzugsfähig

Es bleibt nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 27.07.2015 beim bisherigen Grundsatz:
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche und/oder berufliche Zwecke genutzt werden.
Lediglich eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich.

Die Abgrenzung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern ist oft kompliziert, da sie vom Einzelfall abhängt.

BüroBei seiner aktuellen Entscheidung hat sich der Große Senat des Bundesfinanzhofs von praktischen Erwägungen leiten lassen:
Dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden muss, diene dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht von einander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern.

Bei einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Eine sachgerechte Abgrenzung wäre bei einer Aufteilung daher nicht gewährleistet. Auch Aufwendungen für eine „Arbeitsecke” sind nicht abzugsfähig.

Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein (anerkanntes) häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

  • bis zu 1.250 € jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

 

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat keine Auswirkungen auf Arbeitsmittel und außerhäusliche Arbeitszimmer. Auch hier gilt der alte Grundsatz weiter:

  • Die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände (z. B. Schreibtisch und Computer) unterliegen nicht den Abzugsbeschränkungen.
  • Befindet sich das Arbeitszimmer z. B. räumlich getrennt vom übrigen Privatbereich in einem Mehrfamilienhaus, liegt oftmals ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Kosten nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegen.

 

(BFH, Beschluss vom 27.07.2015, GrS 1/14; BFH, Mitteilung Nr. 6 vom 27.01.2016)

2016-04-11

 

Print Friendly, PDF & Email