Freie Berufe, Klage, Recht, Urteil, Gericht

Ausübung einer Nebentätigkeit

Übt ein Arbeitnehmer eine rechtmäßige und angezeigte Nebentätigkeit aus, ohne dass die nach seinem Arbeitsvertrag hierfür notwendige Erlaubnis des Arbeitgebers vorliegt, begeht er laut Bundesarbeitsgericht keine Pflichtverletzung.
Ein Arbeitnehmer hat einen grundgesetzlich geschützten Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Ausübung von Nebentätigkeiten, sofern diese die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigen.

Urteil1

Der Arbeitnehmer hat allerdings jede Nebentätigkeit zu unterlassen, die mit seiner Arbeitspflicht kollidiert. Das ist der Fall, wenn sie gleichzeitig mit der Haupttätigkeit ausgeübt werden soll oder bei nicht gleichzeitiger Ausübung dann, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung unter ihr leidet. Solche Nebentätigkeiten stellen eine Verletzung der Arbeitspflicht dar.
Zu unterlassen sind von Arbeitnehmern ferner Nebentätigkeiten, die gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen oder sonst einen Interessenwiderstreit hervorrufen, der geeignet ist, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Loyalität und Integrität des Arbeitnehmers zu zerstören.

Sinn und Zweck eines Erlaubnisvorbehalts in einem Arbeitsvertrag ist es, den Arbeitgeber durch die Anzeige beabsichtigter Nebentätigkeit in die Lage zu versetzen, vor deren Aufnahme zu prüfen, ob sie durch eine der genannten betrieblichen Belange beeinträchtigt werden.

Das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auch dann vor der Ausübung einer angezeigten Nebentätigkeit abzuhalten, wenn er bei objektiver Betrachtung einen Anspruch auf ihre Erlaubnis hat, ist dagegen nach Ansicht des BAG nicht schutzwürdig.

BAG, Beschluss vom 13.05.2015 – 2 ABR 38/14

In der Entscheidung geht es um ein Betriebsratsmitglied, das zukünftig „im Nebenerwerb als Betriebsratsberater (als Pendant zum Unternehmensberater)“ tätig sein will und dafür vorsorglich um das Einverständnis der Arbeitgeberin gebeten hatte.  Dies lehnte seine Arbeitgeberin ab.
Durch die Ablehnung erschwere ihm die Arbeitgeberin seine Nebentätigkeit „in einer freiberuflichen Gründungsphase“. Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten. Dies wurde vom BAG abgelehnt mit der Begründung, dass diese Nebentätigkeit „nicht seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB“ verletzt.)

26.3.2016

Print Friendly, PDF & Email