Wegeunfall, Arbeitsunfall

Forderungsübergang auf den Arbeitgeber

Wird die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers durch einen Dritten schuldhaft verursacht (z. B.: Verkehrsunfall), erlangt der Arbeitnehmer einerseits einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber und zum anderen Schadensersatzansprüche wegen des Verdienstausfalls gegen den Schädiger.

WegeunfallDie Schadensersatzpflicht des Schädigers wird durch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung nicht ausgeschlossen. Umgekehrt entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers nicht deshalb, weil dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Dritten zusteht.

Um jedoch einen Doppelanspruch des Arbeitnehmers zu verhindern, bestimmt § 6 EFZG einen Forderungsübergang (Kraft Gesetzes) auf den Arbeitgeber.
Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalles verlangen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht der Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung geleistet und die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung zur Bundesanstalt für Arbeit sowie an Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind übergangsfähig:

  1. Bruttoarbeitsentgelt einschließlich der Arbeitgeberzulage zur Vermögensbildung
  2. Arbeitgeberanteile zur
  3. Krankenversicherung
  4. Rentenversicherung
  5. Pflegeversicherung
  6. Arbeitslosenversicherung
  7. Arbeitgeberbeiträge an Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
  8. (anteiliges) Urlaubsentgelt zuzüglich zusätzlichem anteiligen Urlaubsgeld. Bezüglich des zusätzlichen Urlaubsgeldes gilt hier dies aber nur, wenn es während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit zur Zahlung fällig wird.
  9. (anteilige) Sonderzuzahlungen, sofern diese als Gegenleistung für erbrachte Arbeit gezahlt werden und ihre Auszahlung während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit fällig wird.

Nicht übergangsfähig und deshalb vom Schädiger/Versicherer nicht zu ersetzen sind hingegen insbesondere:

  1. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaftsbeiträge)
  2. Mehrwertsteuer
  3. Gemeinkostenzuschlag
  4. Verwaltungskosten
  5. Schwerbehindertenausgleich
  6. Haftpflichtversicherung
  7. Aufwendungen für eine Ersatzarbeitskraft

Auch wenn es sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, wird der nicht mögliche Forderungsübergang der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung vom BGH damit begründet, dass es sich bei diesen Beiträgen um eigenständige, allein in den wirtschaftlichen Zuständigkeitsbereichen des Arbeitgebers fallende Leistungen handelt, weil von ihm die Beiträge allein aufzubringen sind.
Eine Minderung der Schadensersatzpflicht des Schädigers kann sich ergeben, wenn den Arbeitnehmer ein Mitverschulden trifft. In diesem Fall ergibt sich die Höhe des Forderungsübergangs an den Arbeitgeber aus der Feststellung, mit welchem Anteil der Schädiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die erforderlichen Angaben zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs zu machen (§ 6 Abs. 2 EFZG). Dieses sind insbesondere die Angaben über Name und Anschrift des Schädigers, Ursache und Hergang des schädigenden Ereignisses, Namen und Anschriften von Zeugen sowie etwaige polizeiliche Ermittlungsergebnisse.
Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diese Angaben vorenthält, ist dieser berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern. Nach Erfüllung seiner Pflichten hat der Arbeitgeber jedoch den vollen Anspruch rückwirkend zu erfüllen.
Verhindert der Arbeitnehmer in von ihm zu vertretender Weise (z. B. durch Abschluss eines Abfindungsvergleichs) den Übergang des Schadensersatzanspruchs gegen den Dritten auf den Arbeitgeber, kann dieser die Lohnfortzahlung endgültig verweigern (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG).
Bei bereits gewährter Entgeltfortzahlung kann er unter diesen Umständen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung Rückzahlung verlangen. Gegebenenfalls sind die in Tarifverträgen enthaltenen Ausschlussfristen zu beachten.

2016-03-22

 

 

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