Zeitumstellung

Nicht vergessen: Am Wochenende endet die Sommerzeit 2023!

Die diesjährige Sommerzeit endet in der Nacht zum Sonntag, den 29. Oktober 2023. Dann wird die Uhr von 3.00 Uhr auf 2.00 Uhr zurückgestellt.

Das bedeutet für viele einfach nur: Eine Stunde länger Schlaf!
Andere müssen allerdings in der Nacht zum Sonntag arbeiten, z. B. wenn sie mit der Pflege und Betreuung von Personen beschäftigt sind, in Gaststätten oder Hotels arbeiten, in der Personenbeförderung, der Energieversorgung oder auch in der Land- und Lebensmittelwirtschaft.

Muss also eine Stunde mehr gearbeitet werden?

Ob Arbeitnehmer in der Nachtschicht wegen der Zeitumstellung eine Stunde mehr arbeiten müssen, kann per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt werden. Fehlen solche Regelungen, muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Bei Schichtsystemen haben Arbeitgeber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, dass Lücken zwischen den Schichten vermieden werden (BAG, Urteil vom 11.09.1985, Aktenzeichen 7 AZR 276/83).

Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer, die davon betroffen sind, dass ihre Arbeitszeit sich um eine Stunde verlängert?

Dazu gibt es folgende Regelungen:

Erhalten die Arbeitnehmer eine Bruttomonatsvergütung und ist im Arbeitsvertrag eine Regelung zu Überstunden enthalten, ist die entstandene Überstunde mit abgegolten.

Anders liegt der Fall, wenn nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet wird:
Wird dann in der Nacht zum Sonntag, den 29. Oktober 2023, eine Stunde länger gearbeitet, liegt Mehrarbeit vor, sodass diese Zeit einschließlich des gesetzlichen oder eines tarifvertraglich oder auf sonstiger Rechtsgrundlage vereinbarten Zuschlags zu vergüten ist.
Als gesetzliche Grundlage kann man hier § 612 des BGB heranziehen, in dem es heißt: „Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“
Des Weiteren gibt es auch die (mit den Arbeitnehmern zu vereinbarende) Möglichkeit, die mehr gearbeitete Stunde durch verkürzte Arbeitszeiten an anderen Tagen auszugleichen (z. B. an zwei anderen Arbeitstagen je eine halbe Stunde). Beachtet werden muss in diesem Fall – soweit vorhanden – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
Als weitere gesetzliche Vorgabe zu beachten ist die Einhaltung von Ruhezeiten, die in § 5 Arbeitszeitgesetz geregelt wird.

Tipp:

Zum Schluss noch eine “Eselsbrücke” für alle, die sich bis heute nicht merken können, ob die Uhr nun vor- oder zurückgestellt werden muss:
Beginnt der Sommer, werden die Gartenmöbel vor das Haus gestellt – die Uhr stellt man ebenfalls vor. Im Herbst, wenn der Sommer endet, werden die Möbel wieder zurück in Haus gestellt – und ebenso stellt man die Uhr zurück!

2023-10-25

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