Mindestausbildungsvergütung für Azubis: Das gilt ab 2024

Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung bezieht sich auf die gesetzlich festgelegte Mindestvergütung, die einem Auszubildenden in Deutschland während seiner Berufsausbildung gezahlt werden muss.

Diese Mindestvergütung wurde in Deutschland erstmals im Jahr 2020 eingeführt und ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Sie soll dazu beitragen, die Attraktivität der dualen Berufsausbildung in Deutschland zu erhöhen und die Chancengleichheit für Auszubildende fördern.

Höhe der Mindestausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr

Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Für Lehrverträge, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, gilt jeweils für das erste Ausbildungsjahr laut Berufsbildungsgesetz folgende gesetzliche Mindestausbildungsvergütung (Höhe neu geregelt mit Bundesgesetzblatt Nr. 279/2023):

Ausbildungsbeginn:
– 2024: 649,00 Euro
– 2025:  766,00 Euro
– 2026:  876,00 Euro
– 2027:  909,00 Euro
– 2028: neue Anpassung an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen

Die Beträge dürfen grundsätzlich nicht unterschritten werden. Tarifverträge haben jedoch Vorrang vor der gesetzlichen Mindestvergütung. So können die Tarifpartner zum Beispiel bei Wirtschaftskrisen niedrigere Vergütungen aushandeln.

Höhe der Mindestausbildungsvergütung in den folgenden Lehrjahren

Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr sind ansteigende Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des jeweiligen Ausbildungsbeginns vorgesehen. Der Auszubildende erhält dementsprechend 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über dem jeweiligen Einstiegsbetrag für das erste Ausbildungsjahr.

Tarifverträge für Angemessenheit der Vergütung maßgeblich

Nicht nur die Mindesthöhe der Vergütung ist gesetzlich vorgeschrieben, auch die Angemessenheit der Vergütung in jeweiligen Branchen ist entscheidend. Für die Klärung der Frage, ob und inwieweit die Ausbildungsvergütung die Mindestvergütung übersteigen muss, um angemessen zu sein, muss man sich an den einschlägigen tariflichen Vergütungsregelungen orientieren.
Das Gesetz enthält dazu die folgende Festlegung: Besteht keine beiderseitige Tarifbindung, ist die Ausbildungsvergütung nicht mehr angemessen, wenn sie zwar über der gesetzlichen Mindestvergütung liegt, aber um mehr als 20 Prozent niedriger ist als die in einem einschlägigen Tarifvertrag festgelegte Vergütung.

Diese Strafen drohen:

Betriebe, die die jeweilige Mindestausbildungsvergütung nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, sind nicht nur Nachzahlungsforderungen ihrer Azubis ausgesetzt (die durchaus auch gerichtlich eingeklagt werden können), sondern begehen auch Ordnungswidrigkeiten, die mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden können.

Mehr Informationen zum Thema Ausbildung von Lehrlingen findest Du in unserem GründerTipp “Wenn das neue Ausbildungsjahr beginnt”

2023-10-20

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