Wer haftet in einer GmbH bei einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz?

Gerade in neu gegründeten Unternehmen kann den Arbeitnehmern oft nur der Mindestlohn gezahlt werden, weil verständlicherweise in der Anfangsphase kaum hohe Gewinne erwirtschaftet werden können und alle Mittel sparsam eingesetzt werden müssen.

Selbst wenn man sich Mühe gibt, alle gesetzlichen Regelungen einzuhalten, gerade im Bereich „Vergütung“ und speziell Mindestlohn ist schnell einmal ein Fehler passiert, der sich im Endeffekt ganz schön aufsummieren kann.
Vor allem, wenn man sich dann von Mitarbeitern trennen muss, kann es im Zusammenhang mit angeblich oder wirklich falscher Vergütung schnell zu Konflikten kommen, die eventuell sogar vor dem Arbeitsgericht enden.

Werden Verstöße gegen die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) von den betreffenden Arbeitnehmern der GmbH angemahnt bzw. eingeklagt – wer haftet dann?

Grundlegend gilt: Geschäftsführer und allgemein Organe von Gesellschaften sind i. S. d. Ordnungswidrigkeitenrechts natürlich verantwortlich für die ordnungsgemäße Zahlung des Mindestlohns, sodass gegen sie bei einem Verstoß gegen das MiLoG Bußgelder verhängt werden können.

Allerdings sind Geschäftsführer einer GmbH gegenüber den Arbeitnehmern der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich in Haftung. Gab es Minderzahlungen beim Mindestlohn können die betroffenen Arbeitnehmer folglich die Differenzvergütung nicht vom Geschäftsführer persönlich einklagen, sondern nur von der GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell mit Urteil vom 30.03.2023 noch einmal bekräftigt unter anderem mit folgender Begründung:
„Nach der gesetzlichen Wertung ist die Haftung von Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich auf das Verhältnis zur Gesellschaft begrenzt (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Außenstehenden Dritten haften Geschäftsführer grundsätzlich nicht persönlich. Vielmehr ist die Außenhaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.“
Aufgrund der gesetzlichen Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG haftet also die GmbH als Arbeitgeberin für durch Verstöße gegen gesetzliche Ver- und Gebote entstehende Schäden ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten sieht das Gesetz nicht vor.
(BAG, Urteil vom 30.03.2023 – 8 AZR 120/22)

2023-09-12

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