Pflegeversicherung: Umsetzungshinweise zum neuen Beitragssatz

Zum 01.07.2023 wurde für den Arbeitnehmeranteil zum Pflegeversicherungsbeitrag eine kinderzahlabhängige Beitragssatzstaffelung eingeführt.

Hier ein paar grundlegende Hinweise:

Gleichbleibender Beitragsanteil für Arbeitgeber

Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 %. (Ausnahme: Bundesland Sachsen mit 1,2 %).

Wichtig:

Arbeitnehmer*innen mit Elterneigenschaft sind vom Beitragszuschlags für Kinderlose, der zum 1. Juli 2023 von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben wird, lebenslänglich ausgenommen.
Aber für die entsprechend der Kinderzahl angepassten Beitragssätze gilt: Es zählen nur Kinder unter 25 Jahren. Sobald sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, ändern (erhöhen) sich die Arbeitnehmeranteile dementsprechend.
Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (z. B. Arbeitgeberin/ Arbeitgeber oder dem Rentenversicherungsträger) nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen.

Regelungen für den Übergangszeitraum

Die Umsetzung der unterschiedlichen Beitragssätze ist für die beitragsabführenden Stellen mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden. Deshalb sieht der Gesetzgeber für sie einen Übergangszeitraum vor: Können die Abschläge von ihnen nicht direkt ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind zu viel gezahlte Beiträge rückwirkend zu erstatten (spätestens bis zum 30. Juni 2025) und der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen.
Da der Gesetzgeber ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erst zum 31.03.2025 vorsieht, gilt für einen Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 zudem ein vereinfachtes Nachweisverfahren.

Wo findet man weitere Informationen?

Der GKV-Spitzenverband hat erste Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 01.07.2023 veröffentlicht.
Zudem stellt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf seiner Website weitere Informationen zur kinderzahlabhängigen Beitragsdifferenzierung zur Verfügung. Die Hinweise des BMG können hier abgerufen werden.
Schließlich hat die BDA alle wichtigen Fragen und Antworten für Arbeitgeber zur Umsetzung der kinderzahlabhängigen Beitragsdifferenzierung in einem FAQ-Papier zusammengefasst.

2023-08-01

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