Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen bei Rückforderung von Kurzarbeitergeld

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben in einer gemeinsamen Verlautbarung vom 14.02.2023 zu den versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen bei Rückforderung von Kurzarbeitergeld Stellung genommen.

In den Fällen, in denen das im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung von den Arbeitsagenturen dem Arbeitgeber erstattete Kurzarbeitergeld nach abschließender Prüfung (vollständig oder teilweise) zurückgefordert wird, sind im Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis rückwirkend Korrekturen zu veranlassen.
Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 ist in den vorgenannten Fällen eine bereits vorgenommene Beitragsabrechnung zu korrigieren. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten insofern an ihrer bisherigen Auffassung nicht weiter fest.
Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022 nach alter Auffassung werden allerdings nicht beanstandet.

Auszüge aus der gemeinsamen Verlautbarung:

„In den Fällen, in denen das im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung von den Arbeitsagenturen dem Arbeitgeber erstattete Kurzarbeitergeld nach abschließender Prüfung (vollständig oder teilweise) zurückgefordert wird, sind im Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis rückwirkend Korrekturen zu veranlassen. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 ist in den vorgenannten Fällen eine bereits vorgenommene Beitragsabrechnung zu korrigieren. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten insofern an ihrer bisherigen Auffassung nicht weiter fest.

Zur Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung und Auszahlung der beantragten Leistungen erfolgt die Zahlung des Kurzarbeitergeldes zunächst im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gemäß § 328 Absatz 1 Nummer 3 SGB III und wird mit einem Leistungsbescheid bekanntgegeben. Nach dem Ende des Kurzarbeitergeldbezugs werden die abgerechneten Bezugszeiträume abschließend geprüft.
Das Ergebnis der abschließenden Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) führt zu einer endgültigen Entscheidung, die dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wird.
Die Spitzenorganisationen … sind dabei in einer ersten Einschätzung zu der Auffassung gelangt, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund eines Kurzarbeitergeldbezuges im Falle einer Rückforderung des Kurzarbeitergeldes nach vorausgegangener vorläufiger Bewilligung erhalten bleibt. Diese Ansicht beruhte auf dem Grundsatz der Rechtsprechung, dass eine einmal bestehende Versicherungspflicht grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt werden kann, wenn die Rechtsgrundlage entfällt oder der Rechtsgrund für die Leistung rückwirkend ausgetauscht wird.

Nach neuerlicher Bewertung der Sach- und Rechtslage, in die auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebunden war, halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung an der Auffassung, dass in den Fällen, in denen das im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung von den Arbeitsagenturen dem Arbeitgeber erstattete Kurzarbeitergeld nach abschließender Prüfung zurückgefordert wird, in das Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis grundsätzlich nicht rückwirkend eingriffen wird und insofern auch keine beitragsrechtlichen Korrekturen zu veranlassen sind, nicht weiter fest. Soweit Arbeitgeber hiernach verfahren haben, wird dieses Vorgehen für Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022 allerdings nicht beanstandet.

Wird in den Fällen, in denen Kurzarbeit im Betrieb wirksam vereinbart worden ist, im Zuge der abschließenden Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 nicht vorgelegen haben, hat der Arbeitgeber – neben der Rückzahlung etwaiger Kurzarbeitergeldleistungen – die notwendigen beitragsrechtlichen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung vollständig oder nur teilweise (beispielsweise bei fehlerhaftem Ansatz der Ausfallstunden) zurückgefordert wird.


Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den infolge der Beitragskorrekturen gegebenenfalls nachzuzahlenden Beiträge ist allerdings nur eingeschränkt gegeben. Der Arbeitgeber hat zwar nach § 28g SGB IV einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Diesen kann er jedoch grundsätzlich nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Ein unterbliebener Abzug bei der jeweiligen Arbeitsentgeltzahlung ist regelmäßig nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen möglich. Sofern ein Beitragsabzug innerhalb dieser Grenzen nicht möglich ist, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.“

Zur gemeinsamen Verlautbarung (Volltext)

2023-02-27

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