Die Jahresmeldung für Minijobber steht an

Im Februar müssen gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wieder die Jahresmeldung für ihre Minijobber und Minijobberinnen an die Minijob-Zentrale übermitteln.

Gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen für alle Minijobber mit Verdienstgrenze, die über den 31. Dezember hinaus gemeldet waren, eine Jahresmeldung erstellen. Gemeldet wird der Minijob-Zentrale der Verdienst, von dem die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Dabei ist es egal, ob sich die Minijobberinnen und Minijobber von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen oder sie rentenversicherungspflichtig sind.  
Die Jahresmeldung muss spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres an die Minijob-Zentrale übermittelt werden.
Die Jahresmeldung entfällt, wenn bis zum Jahreswechsel bereits eine Unterbrechung der Beschäftigung gemeldet oder die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abgemeldet wurde.

Für kurzfristig Beschäftigte ist keine Jahresmeldung erforderlich. Die Beschäftigung ist lediglich an- und abzumelden.

Die Erstellung der Jahresmeldung mit sv.net

Viele Entgeltabrechnungsprogramme erstellen die Jahresmeldung für Minijobber mit Verdienstgrenze automatisch mit der Januarabrechnung. In diesen Fällen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nichts weiter veranlassen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die kein Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können die Jahresmeldung auch mit dem Programm sv.net herstellen.
Wichtig ist, dass die Abgabefrist zum 15. Februar für die Jahresmeldung eingehalten wird.

Seit dem Jahr 2022 müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei allen Entgeltmeldungen für Minijobber mit Verdienstgrenze Angaben zur Art der Besteuerung machen. Hierbei muss die Steuernummer des Unternehmens, die steuerliche Identifikationsnummer der Minijobber (auch kurz Steuer-ID genannt) und die Art der Besteuerung an die Minijob-Zentrale gemeldet werden.
Zusätzlich zu den Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung sind gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig sind, eine UV-Jahresmeldung erstellen. Hierzu ist der Abgabegrund 92 zu nutzen. Die Abgabe der UV-Jahresmeldung muss bis zum 16. Februar des Folgejahres erfolgen.

Quelle: Minijob-Zentrale

2023-02-01

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