Wichtige steuerliche Änderungen 2023

Am 1. Januar 2023 sind verschiedene gesetzliche steuerliche Änderungen in Kraft getreten, die sich u. a. auf den Alltag von Unternehmen sowie Arbeitnehmer*innen auswirken werden.

Im Vordergrund stehen Entlastungen, um die Mehrkosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft abzufedern, die durch deutlich gestiegene Energiepreise und außerordentlich hohe Inflation entstanden sind. Weitere Maßnahmen sind in Reaktion auf die Folgen des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands gegen die Ukraine erfolgt sowie verfassungs- und europarechtlich geboten.

Nachfolgend einige wichtige Punkte:

Für Unternehmen
  • Hilfe für energieintensive Unternehmen
    Mit der einjährigen Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs werden energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes angesichts der hohen Energiepreise unterstützt und die Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung gewährleistet. Dadurch werden circa 9.000 Unternehmen weiterhin in Höhe von rund 1,7 Mrd. Euro von der Energie- beziehungsweise Stromsteuer entlastet. Für die Zeit ab 2024 sollen die Begünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes reformiert werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen.
  • Unterstützung der Gastronomie
    Die als Stützungsmaßnahme für die Gastronomie infolge der Corona-Pandemie eingeführte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wurde über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
  • Stärkung kleiner Brauereien
    Zur Förderung des Erhalts kleiner und mittelständischer Brauereien wurden die eigentlich bis Ende 2022 befristet geltenden ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel entfristet und dauerhaft beibehalten. Diese Regelung trat mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
  • Rechtssicherheit für die Landwirtschaft
    Um EU-rechtlichen Vorgaben im Umsatzsteuerrecht Rechnung zu tragen, wurde für 2022 der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte auf 9,5 Prozent angepasst und die Berechnungsmethode im Gesetz verankert. Für das Jahr 2023 wurde der Durchschnittssatz auf 9,0 Prozent gesenkt. Ziel ist es, Rechtsstreitigkeiten auf EU-Ebene zu vermeiden.
  • Für die Energiewende
    Die erneuerbaren Energien sind ein wichtiger Schlüssel für eine nachhaltige Energieversorgung. Dazu tragen auch steuerliche Maßnahmen bei, die weiterentwickelt werden. So wird für Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt eine Ertragssteuerbefreiung eingeführt. Sie gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms, was eine weitere Vereinfachung darstellt. Für diese Fotovoltaikanlagen ist kein Gewinn mehr zu ermitteln und damit sind in den Einkommensteuererklärungen keine Angaben mehr erforderlich. Dies gilt auch für Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien; dann sind bis zu 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerbefreit. Ursprünglich sollte die Befreiung ab dem 1. Januar 2023 gelten, nun tritt sie bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
  • EU-Energiekrisenbeitrag fossiler Energieunternehmen
    Die Europäische Union (EU) hat im Oktober 2022 mit einer Verordnung auf die Energiepreisentwicklung reagiert. Die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates über „Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“ enthält gemeinsame Maßnahmen zur Senkung des Stromverbrauchs, Regelungen zu einer Strompreisbremse sowie zur Abschöpfung der Überschusserlöse des Energiesektors („solidarity contribution“) und zu deren Umverteilung an Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen. Die Verordnung war verbindlich bis Ende 2022 umzusetzen.
    Von fossilen Energieunternehmen, die von der kriegsbedingten Preisentwicklung besonders stark profitieren, wird die „solidarity contribution“ als sogenannter EU-Energiekrisenbeitrag erhoben. Erfasst werden die Gewinne aus den Jahren 2022 und 2023, die mehr als 20 Prozent über dem Durchschnittsgewinn von 2018 bis 2021 liegen. Der Beitragssatz entspricht mit 33 Prozent dem Mindestsatz der EU-Verordnung. Der Beitrag ist nicht als Betriebsausgabe bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer abziehbar.
  • Besteuerung des Dezember-Abschlags
    Der Bund hat die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme übernommen. Mit dieser einmaligen Soforthilfe entlastet er Haushaltskunden und kleinere Unternehmen zur Überbrückung, bis die Gaspreisbremse wirkt. Geregelt ist dies im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, das der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz obliegt. Die darin benannten Entlastungen der „Dezemberhilfe 2022“ sind zu versteuern. Bei den betrieblichen Einkünften gelten die allgemeinen Regeln, für „Private“ verschiebt sich der Besteuerungszeitpunkt in das Jahr 2023.
Für Arbeitnehmer*innen
  • Grundfreibetrag wird erhöht
    Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen.
  • Steuerlast wird an die Inflation angepasst
    Damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.
  • Höhere Freigrenze beim Soli
    Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 Euro wird im Jahr 2023 auf 17.543 Euro angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro. Damit wird auch die Berechnung des Soli an die Inflation angepasst.
  • Homeoffice-Regelung wird verbessert
    Gute Nachrichten für alle, die ohne eigenes Arbeitszimmer im Homeoffice arbeiten: Ab 2023 können sie an bis zu 210 statt bisher 120 Homeoffice-Tagen einen pauschalen Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer geltend machen. Pro Heimarbeitstag können 6 Euro angesetzt werden, also bis zu 1.260 Euro im Jahr.
  • Arbeitnehmerpauschbetrag wird erhöht
    Der Pauschbetrag für Werbungskosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird zum 1. Januar 2023 weiter auf 1.230 Euro erhöht. Mit dem ersten Entlastungspaket war er zuvor bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 1.000 auf 1.200 Euro erhöht worden. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal geltend machen, ohne diese anhand von Belegen nachweisen zu müssen.“
  • Rentenbeiträge werden voll absetzbar
    Ab dem 1. Januar 2023 können Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte. Für viele Bürgerinnen und Bürger bedeutet das eine Entlastung bei der Einkommensteuer.

Quelle: Bundesfinanzministerium (BFM)

2023-01-31

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