Vorgezogenes Aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Aktualisierung)

Bereits zum 2. Februar 2023 läuft die Corona-Arbeitsschutzverordnung aus und damit rund zwei Monate früher als geplant.

Die derzeit geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung war aufgrund der im vorigen Herbst hohen Ansteckungsfähigkeit der Omikron-Variante des Coronavirus, die zu einem hohen Infektionsgeschehen geführt hatte, am 01.10.2022 in Kraft getreten. Sie sollte ursprünglich erst am 7. April 2023 auslaufen.

Die Verordnung zur Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 30.01.2023 im Bundesgesetzblatt Nr. 26/2023 veröffentlicht und tritt am 02.02.2023 in Kraft.

Zur vorgezogenen Aufhebung SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung äußerte sich das Bundesarbeitsministerium wie folgt: Aufgrund „der stetigen Abnahme der Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus” und den „allgemein günstigen Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehens” seien „aktuell bundesweit keine allgemeinen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zur Minimierung tätigkeitsbedingter Infektionsrisiken mehr erforderlich”. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung werde deshalb aufgehoben. Weiter heißt es: „an die Stelle verbindlicher Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz werden unverbindliche Empfehlungen treten, die Betriebe und Verwaltungen im Falle erneuter lokaler oder branchenspezifischer Infektionsausbrüche in die Lage versetzen, praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen umsetzen zu können”.

Ebenfalls im Bundesgesetzblatt Nr. 26/2023 veröffentlicht wurde die Verordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung). Damit wird die Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr aufgehoben.

In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin coronaspezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Die Anwendung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel hatte bereits am 25. Mai 2022 mit Außerkrafttreten der alten Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geendet: BAuA –
Rechtstexte und Technische Regeln – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (aufgehoben)
. Eine ursprünglich geplante Neufassung im Dezember 2022 wurde nicht beschlossen.

Analog zur „Verordnung zur Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ (siehe Punkt 1) ist auch die neue Corona Landesverordnung M-V am 2. Februar 2023 in Kraft getreten. Wesentlicher Bestandteil ist die Aufhebung der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern.

2023-01-20 (zuletzt aktualisiert 2023-02-01)

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