Umsatzsteuerliche Tipps für Kleinunternehmen

Kleinunternehmen können im Umsatzsteuerrecht einige Ausnahmeregelungen nutzen wie z. B. die Umsatzsteuerbefreiung.
1. Umsatzsteuerbefreiung

Kleinunternehmer*innen müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz (brutto) im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 € beträgt und darüber hinaus im Vorjahr (2022) nicht mehr als 22.000 € betragen hat (§ 19 UStG)

Im Jahr der Existenzgründung erhält man vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, in dem man u. a. auch ankreuzen kann, ob man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen will. Existenzgründer müssen dabei ihren Umsatz im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr gegenüber dem Finanzamt schätzen. Für jedes Folgejahr muss jeweils ein formloser Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung an das Finanzamt geschickt werden.

Wichtig: Die Gesamtumsatzgrenze bezieht sich immer auf ein ganzes Kalenderjahr. Wer mit der Selbständigkeit während des Jahres startet, muss also den voraussichtlichen Umsatz auf zwölf Monate hochrechnen. Bei den genannten Gesamtumsatz-Grenzen handelt es sich zudem um Bruttobeträge, das heißt, die Umsatzsteuer ist darin bereits automatisch enthalten. 

Tipp: Hat man z. B. größere Investitionen geplant, kann es aber durchaus sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, denn dann ist eventuell die Vorsteuer, die man auf Produkte oder Dienstleistungen zahlen muss, höher als die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abzuführen ist. In diesem Fall könnte der Kleinunternehmer sogar mit einer „Rückzahlung“ rechnen.

Allerdings ist zu beachten, dass man zwar jederzeit von der Kleinunternehmerregelung zur regulären Versteuerung wechseln kann, der umgekehrte Weg jedoch erst nach 5 Jahren wieder möglich ist!

2. Ist-Besteuerung

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung abzuführen, was natürlich die Liquidität erheblich belasten kann.
Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung auf Antrag beim Finanzamt jedoch auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen.
Dies ist u. a. dann möglich, wenn:

  • der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat
  • die Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit stammen (§ 20 UStG).
Um Ärger bzw. Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden, vor solchen Entscheidungen zur Sicherheit immer zunächst den Steuerberater bzw. die Steuerberaterin konsultieren!

Hinweis:

Mit Beginn jeden neuen Jahres ändern sich auch bestimmte Vorgaben für die Verfahren zur Umsatzsteuer. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu mit einem BMF-Schreiben vom 21.12.2022 die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2023 eingeführt und einige Erläuterungen zum Ausfüllen gegeben. Bis zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I kann das BMF-Schreiben inkl. des Vordrucks der Umsatzsteuererklärung 2023 auf den Seiten des BMF heruntergeladen werden.

In einem weiteren Schreiben unter gleichem Datum wird die Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 neu bekannt gegeben. Auch dieses BMF-Schreiben kann bis zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I auf den Seiten des BMF heruntergeladen werden.

2023-01-23

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