Ab 2023 auch Mehrweg-Pflicht für Kunststoffschalen und Plastikboxen für Speisen zum Mitnehmen

Ab dem 1. Januar 2023 müssen alle, die Speisen zum Mitnehmen anbieten, eine Mehrweg-Alternative anbieten.

Geregelt ist die Mehrweg-Pflicht durch das Verpackungsgesetz (VerpackgG) und sie trifft auch viele Betriebe im Lebensmittelhandwerk.
Denn die neue Mehrwegangebotspflicht aus dem Verpackungsgesetz richtet sich an alle „Letztvertreibenden”, die Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunststoff sowie Einwegbechern, unabhängig von deren Material, in Verkehr bringen. Letztvertreibende sind dabei diejenigen, die mit Essen oder Getränken befüllte To-go-Verpackungen an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen, also in der Regel Gastronomiebetriebe, wie zum Beispiel Restaurants, Cafés, Bistros, aber auch Kantinen, Tankstellen und Cateringbetriebe oder Metzgereien mit Imbissangeboten.
Sie alle sind ab 2023 verpflichtet, ihre Produkte sowohl in Einweg- als auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.

Die Mehrwegvariante darf dabei nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen und die Mehrwegverpackung darf auch ansonsten nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung.
Es ist erlaubt, die Mehrwegverpackung nur gegen ein Pfand auszugeben, das bei der Rückgabe dann wieder ausgezahlt wird.

Eine Nichteinhaltung der Vorgaben aus dem Verpackungsgesetz kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bestraft werden.

Wichtige Ausnahme für kleinere Unternehmen

Von der Pflicht ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Allerdings müssen diese Betriebe ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, deren eigene, mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen zu lassen.

Ketten, wie zum Beispiel Bahnhofsbäckereien, können von der Ausnahme für kleine Unternehmen keinen Gebrauch machen. Zwar mag die Verkaufsfläche der einzelnen Verkaufsstellen kleiner als 80 Quadratmeter sein. Aber wenn im gesamten Unternehmen insgesamt mehr als fünf Beschäftigte arbeiten, gilt die Ausnahme nicht für sie.  Auch wenn einzelne Filialen eines größeren Unternehmens unter die Grenzwerte fallen, müssen diese Filialen trotzdem eine Mehrwegalternative nach § 33 VerpackgG anbieten.

Tipp:
Zwischen August 2019 und Juli 2022 haben verschiedene Organisationen, gefördert durch die Nationale Klimaschutzinitiative des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK), Mehrweg-Erprobungsphasen in der Gastronomie durchgeführt sowie Informationen zur Nutzung von Mehrweg und zur Umsetzung der Mehrweg-Pflicht ab 2023 zusammengetragen. Sie sind auf dem Portal “esseninmehrweg.de” für jeden erreichbar. Hier findet man z. B. FAQs zum Thema oder auf einem Infoblatt eine Übersicht zu den neuen Regeln für große und kleine Unternehmen. Auch das BUMK bietet FAQ zum Thema “Mehrweg”.

Ein weiterer Tipp:
Unter Datum vom 13.01.2022 hat sich die deutsche HandwerksZeitung in einem empfehlenswerten Artikel ausführlich mit dem Thema befasst, z. B. mit Fragen, ob die Mehrwegpflicht auch bei Eisbechern und Pizzakartons gilt, ob sich ein eigenes Mehrwegsystem lohnt oder doch der Anschluss an ein Mehrweg-Poolsystem günstiger ist, ob Kunden ihre eigenen Gefäße zum Wiederbefüllen mitbringen dürfen bzw. sollen, und vieles mehr.

Und das Wichtigste natürlich nicht vergessen: Die Kundinnen und Kunden sollten informiert (und vielleicht sogar motiviert) werden, denn auch sie müssen sich umgewöhnen und das „neue Modell“ mittragen!

2023-01-17

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