Jahressteuergesetz 2022

Die Bundesregierung bringt mit dem Jahressteuergesetz 2022 wichtige und notwendige Verbesserungen auf den Weg. Dies betrifft insbesondere Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit.

Auf folgende Punkte möchten wir besonders hinweisen:

  • Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale
  • Direkter Auszahlungsweg für öffentliche Leistungen (z. B. Klimageld) unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer soll geschaffen werden.
  • Homeoffice: Aufwendungen sollen – soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt – auch dann abziehbar sein, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wahlweise soll ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 € im Jahr möglich sein. Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet und auf 6 € pro Tag angehoben. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden.
  • Auch der Sparer-Pauschbetrag wird von derzeit 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 € für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner erhöht.
  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt von 1.200 auf 1.230 €.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab Januar 2023 um 252 € angehoben.
  • Steuerfreier Grundrentenzuschlag
    Bei der Altersvorsorge soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vollzogen werden.
    Bisher waren für 2023 96 % und 98 % für 2024 vorgesehen. Damit soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden. Der Grundrentenzuschlag soll rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei gestellt werden.
  • Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, steigt von 924 € auf 1.200 € pro Kalenderjahr.
  • Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsbezieher
  • Steuerpflichtig werden soll auch die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe):
    Bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, soll sich das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhöhen.
  • Die EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags wird ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz umgesetzt.
    Der Steuersatz soll 33 % betragen. Die zusätzlichen Steuereinnahmen sollen zwischen einer und drei Milliarden € betragen und zur Finanzierung der Strompreisbremse beitragen.

Das Jahressteuergesetz 2022 wurde am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 51/2022 veröffentlicht.

2023-01-02

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