Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert

Das Bundeskabinett hat am 14.12.2022 die Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen.

Mit dieser Verordnung sollen die erleichterten Bedingungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld um 6 Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert werden. Die Verordnung ist noch nicht verkündet, soll aber am 1. Januar 2023 bereits in Kraft treten.

Kurzarbeitergeld kann derzeit schon gezahlt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sind. Regulär wäre dies der Fall, wenn ein Drittel der Beschäftigten betroffen wären.
Zudem müssen Beschäftigte keine negativen Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) aufbauen.

Auch die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezuges für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ist befristet bis zum 30. Juni 2023 verlängert worden.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz. Den höheren Leistungssatz von 67 Prozent erhalten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die beispielsweise mindestens ein Kind haben.
Sozialversicherungsbeiträge werden von Arbeitgebern gegenwärtig zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

„Die geplante erneute Verlängerung sichert auch Arbeitsplätze bei uns im Land“, so Reinhard Meyer,
Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit in MV.
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Nord haben in MV im Rahmen der „realisierten Kurzarbeit“ im Monat August 343 Beschäftigte in 41 Betrieben kurzgearbeitet. 146 Betriebe haben im November für 1.704 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Kurzarbeit angezeigt. „Die Werte liegen noch etwa auf dem Niveau des Vormonats Oktober. Dass mehr Betriebe Kurzarbeit anzeigen, kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschafts- und Arbeitsminister Reinhard Meyer abschließend.

Referentenentwurf des BMAS “Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld”

Quelle: u. a. BMAS, WM M-V

2022-12-16

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