Einführung der Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Der in Papierform ausgestellte Krankenschein gehört ab dem 01.01.2023 der Vergangenheit an. Er wird durch ein elektronisches Verfahren abgelöst.

Die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) soll Unternehmen und Mitarbeitende zukünftig entlasten. Denn bei diesem elektronischen Verfahren müssen Arbeitnehmende ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukünftig nicht mehr beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vorzeigen. Stattdessen werden von den Krankenkassen entsprechende Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung gestellt, die dann von den Arbeitgebern elektronisch abgerufen werden müssen.

Der Ablauf ist wie folgt:
Nachdem die behandelnden Ärzte die Arbeitsunfähigkeit (AU) der Arbeitnehmenden festgestellt haben, werden die notwendigen Daten elektronisch an die zuständige Krankenkasse der Arbeitnehmenden geschickt. Arbeitnehmende unterrichten ihren Arbeitgeber über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit.
Diese müssen dann die Daten bei der zuständigen Krankenkasse abrufen. Das wird in den Unternehmen auch dazu führen, dass bestimmte Abläufe neu organisiert werden müssen.

Bereits seit dem 1. Januar 2022 läuft ein gesetzliches Pilotverfahren, bei dem Arbeitgeber, die schon jetzt technisch dazu in der Lage sind, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Arbeitnehmenden bei den Krankenkassen elektronisch abrufen können.

Allerdings musste der offizielle Start, der für Mitte des Jahres 2022 geplant war, aufgrund technischer Schwierigkeiten verschoben werden auf das Jahr 2023.

Hinweis:
Das Verfahren gilt nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmende. Weitere Ausnahmen gibt es

  • bei Minijobs in Privathaushalten.
  • in den Fällen, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Ärzte erfolgt, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Tipp:

Im Zusammenhang mit der Einführung der Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) ausführliche Informationen zu Fristen, Fragen des Datenschutzes, der technischen Umsetzung im Unternehmen bzw. technischen Problemen bei der Übermittlung oder Abfrage der Daten, Pflichten der Arbeitnehmenden, weiterführenden Links u. ä. veröffentlicht unter: https://arbeitgeber.de/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung

2022-11-23

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