Nachfolgend findet ihr zwei Informationen zu Fragen der Einkommens- und Lohnsteuer in Bezug auf die Nutzung eines betrieblichen Pkw.
– Zeitraumbezogene Zuzahlung für einen zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Pkw
Dürfen Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw auch für Privatfahrten nutzen, müssen sie sich häufig an den Kosten beteiligen (laufende Kosten oder Beteiligung an den Anschaffungskosten). Der Bundesfinanzhof hatte mit einem Beschluss klargestellt, wie mit zeitraumbezogenen Zuzahlungen umzugehen ist. Die Entscheidung des BFH steht damit der Ansicht der Finanzverwaltung entgegen.
Leitsätze des Beschlusses vom 16.12.2020:
- Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.
- Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz (entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR und BMF-Schreiben vom 04.04.2018 – IV C 5-S 2334/18/10001, BStBl I 2018, 592).
(BFH, Beschluss vom 16.12.2020, Az. VI R 19/18)
– Fahrtenbuch ist bei kleineren Mängeln nicht zu verwerfen
Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten (im Streitfall: Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben; fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel; Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner; keine Aufzeichnung von Tankstopps) führen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und der Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
(FG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2021, Az. 9 K 276/19)
Zu beachten ist, dass es sich hier natürlich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die nicht ohne Weiteres übertragen werden kann.
Deshalb sind Steuerpflichtige gut beraten, die hohen Anforderungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gestellt werden, zu erfüllen. So muss ein händisch geführtes Fahrtenbuch insbesondere lückenlos und zeitnah geführt werden sowie in gebundener Form vorliegen.
Allerdings haben auch andere Entscheidungen des BFH gezeigt, dass sich der Nachweis der PKW -Nutzung ebenso aus anderen Quellen ergeben kann und auch kleinere Mängel im Fahrtenbuch “möglich” sind (z. B. Urteil vom 15.07.2020, Az. III R 62/19, Urteil vom 16. März 2022, Az. VIII R 24/19).
2022-10-20