Verordnungen im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld in Kraft getreten

Die Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung und die Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung werden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Dadurch ist weiterhin ein niedrigschwelliger Zugang zum Kurzarbeitergeld gewährleistet. Den betroffenen Betrieben wird mit der Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes auch für den Fall Planungssicherheit gegeben, dass sich die durch die weltweiten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitausgelöste Lieferkettenproblematik in Folge des Angriffskriegs auf die Ukraine weiter verschärfen sollte.

Die folgenden erleichterten Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gelten bis zum Ende des Jahres 2022:

  • Verringertes Mindesterfordernis von 10 % der Beschäftigten bis 31. Dezember 2022
  • Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden bis 31. Dezember 2022

Mit der Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wurde erneut eine befristete Regelung geschaffen, um in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Kurzarbeitergeld auch an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zahlen zu können. Damit wird sichergestellt, dass Beschäftigungsverhältnisse auch in der aktuell volatilen Situation bis zum Ende des Jahres 2022 stabilisiert werden können.

Förderung der beruflichen Weiterbildung während der Kurzarbeit

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz soll nicht nur Beschäftigung gesichert werden, sondern es sollen auch Perspektiven für die Zeit nach der Kurzarbeit eröffnet werden. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten in der Phase der Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglichen, bekommen deshalb die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Juli 2023 zur Hälfte erstattet. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt wird.
Zudem werden Arbeitgeber für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB III bis zum 31. Juli 2023 auch die Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße pauschal zwischen 15 Prozent und 100 Prozent erstattet.

Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung findet man u. a. auf den folgenden Seiten:

BMAS: Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung
– Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA): FAQ-Kurzarbeit

Quelle: BMAS, BDA

2022-10-14

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