Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen wurde gesenkt

Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen laut § 233a Abgabenordnung (AO) ist rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) gesenkt worden.

Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1.1.2024.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 entschieden, dass der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat seit 2014 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hintergrund hierfür ist das seit Jahren anhaltende niedrige Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, das in Gegensatz zur 6-prozentigen Jahresverzinsung durch die Finanzverwaltung steht.
Für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 war jedoch keine Neuregelung notwendig. Vielmehr wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab 2019 erstreckt – und dies ist jetzt erfolgt.

Die Neuregelung des Zinssatzes kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 für eine Übergangszeit weiter auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiter unverändert vorläufig festgesetzt.

Hinweis: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO (insbesondere Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen (FM)

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2022-09-26

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