Energiepreispauschale: Zahlung im September nicht vergessen!

Eine Maßnahme im Steuerentlastungsgesetz 2022 ist die Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für Erwerbstätige und Selbstständige.

Wie und wann bekommen Selbstständige die Energiepreispauschale?

Bei Selbstständigen, die zur Einkommenssteuer-Vorauszahlung verpflichtet sind, wird diese im September 2022 gekürzt. Werden weniger als 300 Euro Vorauszahlungen geleistet, sinkt der Wert der Vorauszahlung auf Null und der fehlende Betrag wird nach Abgabe der Einkommensteuererklärung im Folgejahr vom Finanzamt ausgezahlt.
Bei Selbstständigen, die keine Einkommenssteuer-Vorauszahlung leisten, wird die Energiepreispauschale vom Finanzamt ausgezahlt, nachdem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben und die EPP mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 festgesetzt wurde. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Nachfolgend noch ein paar Hinweise zur Auszahlung der Energiepreispauschale durch die Arbeitgeber (§ 117 Abs. 2 EstG):

Wie bereits mit GründerNews vom 02.06.2022 berichtet, haben Arbeitgeber an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer diese Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen.
Sie ist mit der zu zahlenden Lohnsteuer für den Monat September wie folgt zu verrechnen:
Die Arbeitgeber haben die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die in den Fällen monatlicher Lohnsteueranmeldung bis zum 10.09.2022 anzumelden und abzuführen ist (bei vierteljährlicher Anmeldung bis zum 10.10.2022 und bei jährlicher Anmeldung bis zum 10.01.2023).
Bei vierteljährlicher Anmeldung können Arbeitgeber auch erst im Oktober 2022 an ihre Arbeitnehmer zahlen.
Bei jährlicher Anmeldung können Arbeitgeber ganz auf die Auszahlung verzichten und ihre Arbeitnehmer auf das Veranlagungsverfahren verweisen. Dann müssten die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um auf diesem Weg die 300-Euro-Pauschale zu erhalten.
Übersteigt die zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag den Arbeitgebern vom Finanzamt ersetzt.

Bitte beachten: Wichtig ist zu wissen, dass die Energiepreispauschale zwar sozialabgabenfrei, aber lohn- bzw. einkommenssteuerpflichtig ist!

Wo findet man ausführliche Informationen?

Das Bundesministerium der Finanzen hat FAQ rund um das Thema Energiepreispauschale veröffentlicht, die unter nachfolgendem Link abgerufen werden können:
Bundesfinanzministerium – FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

2022-08-31

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