Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) ermöglicht temporäre Zuschüsse zu gestiegenen Erdgas- und Strompreisen in besonders betroffenen Branchen.
Mit diesem Programm unterstützt das BMWK die Unternehmen, die besonders stark von hohen Energiepreisen infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine betroffen sind. Ziel ist es, besondere Härten zielgerichtet abzufedern und existenzbedrohende Situationen für diese Unternehmen zu vermeiden.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in besonders energieintensiven Wirtschaftszweigen tätig sind.
Wer zum Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen zählt, kann man der Anlage A sowie der Anlage B zum Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm entnehmen.
Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbstständige Einheit mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum und einer Betriebsstätte in Deutschland, da nur Energieeinheiten berücksichtigt werden, die in einer Betriebsstätte in Deutschland verbraucht wurden.
Die Rechtsform ist unerheblich. Unternehmen in diesem Sinne sind daher nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern auch Personengesellschaften und der eingetragene Kaufmann/die eingetragene Kauffrau. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit.
Das Merkblatt enthält zudem genaue Informationen über Zuschussvoraussetzungen, Art, Höhe und Umfang der Zuschüsse und zur Antragstellung. Es wird fortlaufend aktualisiert.
Wichtig:
Eine Antragstellung für das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) ist nur elektronisch über das ELAN-K2-Online-Portal möglich.
Der Antrag muss bis spätestens 31. August 2022 eingereicht werden. Diese Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Anträge, die nicht fristgerecht oder nicht vollständig gestellt sind, werden abgelehnt.
Unterlagen zur Antragstellung (sowie weitere Informationen)
Grundlage für das Energiekostendämpfungsprogramm ist die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekostendämpfungsprogramm“).
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)