Am 01.08.2022 tritt das neue Nachweisgesetz in Kraft!

Mit dem Nachweisgesetz wurde der Umfang der Arbeitnehmern bekanntzugebenden wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses vergrößert. Zudem wurden die dabei einzuhaltenden Nachweisfristen angepasst.

Mit dem Nachweisgesetz (Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen, NachwG) hat der Gesetzgeber die EU-Richtlinie 91/533/EWG in nationales Recht umgesetzt.

Ein neu abgeschlossener Arbeitsvertrag muss ab dem 01.08.2022 Folgendes beinhalten:
(Es müssen natürlich nur die Punkte aufgelistet werden, die auch tatsächlich im Arbeitsverhältnis vorkommen. Wo es z. B. keine Befristung, keine Schichtarbeit oder keinen Anspruch auf Fortbildung gibt, brauchen diese Punkte auch nicht erwähnt zu werden.)

  1. Name und Anschrift der Vertragsparteien,
  2. Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  4. Arbeitsort oder, falls Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein sollen, ein Hinweis darauf, dass Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder ihren Arbeitsort frei wählen können,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit,
  6. sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
  7. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
    – die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
    – die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
    – der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
    – die Frist, innerhalb derer Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen haben,
  10. sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
  11. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  12. ein etwaiger Anspruch auf von den Arbeitgebern bereitgestellte Fortbildung,
  13. bei betrieblicher Altersversorgung über einen Versorgungsträger: Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
  14. das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
  15. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

Bereits bestehende Arbeitsverträge mit Beginn vor dem 01.08.2022 müssen nicht geändert werden!

Enthält der abgeschlossene Arbeitsvertrag alle erforderlichen Angaben, entfällt ein ge­son­der­ter Ar­beits­nach­weis (= schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers über die geltenden Arbeitsbedingungen; nicht zu verwechseln mit der Arbeitsbescheinigung!).
Ein Arbeitsnachweis ist auf alle Fälle erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis nur mündlich geschlossen wurde und muss zeitnah nach Arbeitsaufnahme den Arbeitnehmern übergeben werden. Er enthält analog die auch im Arbeitsvertrag aufgelisteten Punkte. Er ist aber kein Vertrag, sondern stellt eine umfassende Information der Arbeitgeber über die Arbeitsbedingungen dar und wird demzufolge auch nur arbeitgeberseitig unterschrieben.

2022-07-28 (aktualisiert und ergänzt am 29.08.2022)

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