Mindestausbildungsvergütung bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2022

Stellen Unternehmen Auszubildende ein, muss die gestiegene Mindestausbildungsvergütung für in diesem Jahr beginnende Ausbildungsverhältnisse beachtet werden.

Bei einem Beginn der Berufsausbildung nach dem 31. Dezember 2019 legt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen Mindestvergütungssatz sowie die Aufschläge fest, die bei fortschreitender Berufsausbildung zusätzlich zu zahlen sind. Das Gesetz stellt für die Berechnung der Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG auf die monatliche Ausbildungsvergütung ab.

Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung.

Beginnt die Ausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sind 585,00 Euro als Mindestausbildungsvergütung zu zahlen. Für das zweite Jahr der Berufsausbildung fällt ein Aufschlag in Höhe von 18 % an. Folglich müssen im zweiten Ausbildungsjahr 690,30 Euro gezahlt werden.
Im dritten Jahr der Berufsausbildung beläuft sich der Aufschlag auf 35 %, demzufolge fallen dann als Mindestausbildungsvergütung 789,75 Euro an. Aufgrund des im vierten Jahr einer Berufsausbildung zu zahlenden Zuschlags in Höhe von 40 % sind es dann 819,00 Euro.

Sachleistungen können teilweise angerechnet werden

Ausbildende Unternehmen können Sachleistungen, die sie Auszubildenden zukommen lassen, auf die zu zahlende Mindestausbildungsvergütung anrechnen. Dies ist jedoch nicht unbeschränkt durchführbar. Nach dem Gesetz ist eine derartige Anrechnung von Sachleistungen nur in Höhe der nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte möglich.
Ferner ist eine Anrechnung, die über 75 % der Bruttovergütung hinausgeht, nach § 17 Abs. 6 BBiG nicht zulässig.

Ausnahmen bei der Mindestausbildungsvergütung

Die gesetzlichen Mindestvergütungssätze einschließlich des gesetzlichen Aufschlags sind allerdings nicht in jedem Fall verbindlich.
Das Gesetz sieht in § 17 Abs. 3 BBiG eine Tariföffnungsklausel vor, die es den Tarifvertragsparteien ermöglicht, eine geringere Ausbildungsvergütung festzulegen, um auf diese Weise die Besonderheiten der entsprechenden Branche zu berücksichtigen. Sieht ein auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag eine höhere Ausbildungsvergütung vor, ist diese zu zahlen, da das Gesetz lediglich Mindestausbildungsvergütungen festlegt.

Ein ausbildendes Unternehmen, das nicht tarifgebunden ist, zahlt indes nicht in jedem Fall bereits dann eine angemessene Ausbildungsvergütung im Sinne des BBiG, wenn diese die im Gesetz festgelegte Mindestvergütung nicht unterschreitet.
Entscheidend ist, ob die gezahlte Ausbildungsvergütung auch die Höhe der im Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, um 20 % oder weniger unterschreitet. Dies gilt für alle Ausbildungsjahre und die damit verbundenen Anstiege der Vergütung. Nur dann ist die Ausbildungsvergütung angemessen.
Der Gesetzgeber hat durch den auch in § 17 Abs. 1 BBiG verwendeten Begriff der „Angemessenheit” die bisherige Rechtsprechung gleichsam übernommen (BAG vom 16.05.2017 – 9 AZR 377/16; BAG vom 29.04.2015 – 9 AZR 108/14).

2022-07-27

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