Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets

Für die drei Sommermonate Juni bis August 2022 gilt das 9-Euro-Ticket bundesweit im Nahverkehr. Was müssen Arbeitgeber beachten, die ihren Mitarbeitern Fahrkostenzuschüsse zahlen?

Da es hier Unsicherheiten geben kann, hat das Bundesfinanzministerium ein BMF-Schreiben erlassen, das Klarheit über die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Beschäftigten für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets verschaffen soll.

Danach gelten in diesem Zeitraum folgende Grundsätze:

  • Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.
  • Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
  • Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
  • Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Bescheinigt werden müssen die gesamten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.

BMF-Schreiben vom 30.05.2022, GZ: IV C 5 – S 2351/19/10002 :007

Quelle: BMF

2022-07-04

Print Friendly, PDF & Email