Update zu Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld

Das Bundeskabinett hat am 22.06.2022 die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung beschlossen.

Mit der Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung) werden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 30. September 2022 verlängert. Dadurch ist weiterhin ein niedrigschwelliger Zugang zum Kurzarbeitergeld gewährleistet.

Die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30. September 2022:

Es reicht weiterhin aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten in der Phase der Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglichen, bekommen die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Juli 2023 zur Hälfte erstattet. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) durchgeführt wird. Zudem werden Arbeitgebern für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB III bis zum 31. Juli 2023 auch die Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße pauschal zwischen 15 Prozent und 100 Prozent erstattet.

Diese Sonderregelungen laufen aus:

Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld (der verlängerte Leistungsbezug, die erhöhten Kurzarbeitergeld-Sätze, der Verzicht auf die Anrechnung von Hinzuverdienst aus einer während des Kurzarbeitergeldbezugs aufgenommen entgeltgeringfügigen Beschäftigung auf das Ist-Entgelt sowie die Öffnung der Kurzarbeit für die Leiharbeit) sind hingegen wie vorgesehen am 30.06.2022 ausgelaufen.
Ab 01.07.2022 gilt somit wieder eine gesetzliche Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld von zwölf Monaten. Ein neuer Kug-Gewährungszeitraum beginnt nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung der Kurzarbeit in einem Betrieb/einer Betriebsabteilung. Stand heute bedeutet das für Betriebe/Betriebsabteilungen, die spätestens im Juli 2021 Kurzarbeit eingeführt haben und diese bis einschließlich Juni 2022 in Anspruch nehmen, dass sie frühestens im Oktober 2022 wieder Kurzarbeit nach den üblichen Regeln einführen können.

Die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung wurde am 30.06.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt am 01.07.2022 in und mit Ablauf des 30.09.2022 außer Kraft.

Tipp: Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit

Arbeitgeber sollten in einem ersten Schritt Arbeitsausfälle schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Sie berechnen das Kurzarbeitergeld, zahlen es an die Beschäftigten aus und stellen im Anschluss einen Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit.

Wenn man beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit registriert ist:
Online anzeigen und beantragen,
oder
– den Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit
– den Vordruck für den Antrag auf Kurzarbeitergeld
ausdrucken, ausfüllen und per Post senden an die zuständigen Agentur

Unternehmen, die noch nicht beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur registriert sind, müssen für die Registrierung folgende Nummer anrufen: 0800 4555520.

Quelle u. a.: BMAS

2022-07-01

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