Neue Coronavirus-Testverordnung gilt ab dem 30. Juni 2022

Der Bund hat die Verordnung zum Anspruch auf Testung über den 30. Juni 2022 hinaus verlängert und aktualisiert. Danach ist die kostenlose Bürgertestung auf das Coronavirus ab sofort an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung sieht vor, dass unter anderem Bewohnende, Betreute, Behandelte und Besuchende in medizinischen und -Pflegeeinrichtungen, Kinder unter 5 Jahren, Haushaltsangehörige von Infizierten sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, kostenlose Schnelltests in Teststationen in Anspruch nehmen können.
Erkrankte mit Covid19-typischen Symptomen sollten zum Arzt/ zur Ärztin gehen und dort einen kostenlosen Test machen lassen.
Menschen, die am Tag der Testung sonstigen Kontakt mit einer vulnerablen Person (dazu zählen Menschen mit Vorerkrankung, Menschen ab 60 Jahren) haben künftig Anspruch auf einen 3-Euro-Bürgertest. Dies gilt ebenso, wenn die Corona-Warn-App ein erhöhtes Risiko anzeigt. Auch bei Risikoexposition (z. B. Veranstaltungen in Innenräumen, Konzerte, Theater, Hochzeiten etc.) beteiligen sich Menschen, die sich testen lassen wollen, mit 3 Euro an den Bürgertests.

Von einer anlasslosen Testung in einer Teststation oder medizinischen Einrichtung rät das Bundesministerium für Gesundheit ab.

Zum Thema Coronavirus-Tests verweisen wir auf folgende Informationsseiten:

FAQ des Bundesministeriums für Gesundheit zu COVID-19 Tests

Factsheet der Landesregierung M-V zur neuen Testverordnung

Quelle: u. a. Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport M-V (SM)

2022-07-01

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