Wichtige Änderungen bei Gesetzen und Fristen treten ab Juli 2022 in Kraft

Ab dem 01. Juli 2022 gibt es wieder so einige gesetzliche Änderungen für Unternehmen. Die wichtigsten haben wir nachfolgend zusammengefasst.

1. Mindestlohn wird erhöht

Auch wenn erst ab Oktober 2022 die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 €/Stunde erfolgt, gibt es bereits ab dem 1. Juli 2022 mehr Geld: Der Mindestlohn steigt planmäßig auf 10,45 €/Stunde.
Die Erhöhung des Mindestlohns gilt automatisch für alle Arbeitnehmer! Arbeitgeber sollten deshalb bestehende Arbeitsverträge dahingehend prüfen, ob alle Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) eingehalten werden. So kann es durch die Erhöhung des Mindestlohns durchaus passieren, dass aufgrund des aktuellen monatlichen Gehaltes und/oder der festgelegten Stundenzahl der Mindestlohn unterschritten wird.
Besonders wichtig ist die Kontrolle/Anpassung bei geringfügig Beschäftigten bzw. Midi-Jobbern! Denn bei gleich bleibender Stundenzahl steht diesen Arbeitnehmern ein höherer Lohn zu, durch den eventuell die Verdienstgrenzen überschritten werden. Mehr Informationen zum Thema erhält man bei der Minijob-Zentrale.

2. Bei Verkauf verpackter Ware: Registrierungspflicht für alle

Jedes Unternehmen, das in Deutschland verpackte Ware in Verkehr bringt, muss bis zum 1. Juli 2022 im Verpackungsregister LUCID registriert sein.
Bislang war eine Registrierung nur für sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen notwendig. Nun ist sie auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht vorgeschrieben. Dazu zählen:
– Transportverpackungen
– pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
– Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen
– Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
– Mehrwegverpackungen
Konkret bedeutet dies: Egal, ob Einweg-, Mehrweg- oder auch Pfandsystem – jede Verpackung muss erfasst sein bzw. müssen sich diejenigen registrieren, die sie gewerbsmäßig in den Umlauf bringen, das betrifft dies zum Beispiel auch Brauereien, die ihr Bier in Pfandflaschen anbieten, Eisdielen, die Eisbecher für den Außerhausverkauf nutzen oder Bäcker, die Brötchentüten ausgeben.
(siehe dazu auch GründerNews vom 10.06.2021)

3. Auch die Pfandpflicht wird ausgeweitet

Ab 1. Juli gibt es für alle Getränke wie etwa Frucht- und Gemüsesäfte oder Getränkedosen, die bislang vom Einweg-Pfand ausgenommen waren, eine Pfandpflicht. Diese erweiterte Pfandpflicht galt eigentlich schon ab dem 1. Januar 2022, es wurde den Händlern jedoch eine Übergangsfrist eingeräumt, sodass bereits in Verkehr gebrachte Einweg-Getränke noch bis längstens 1. Juli pfandfrei abverkauft werden dürfen.

4. Rücknahmepflicht für alte Elektrogeräte

Mit dem novellierten Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) werden die Rückgabemöglichkeiten bzw. Rücknahmepflichten ab 1. Juli 2022 ausgeweitet.
Eine genaue Erläuterung der jeweiligen Vorschriften findet man u. a. auf den Seiten der Verbraucherzentrale ebenso wie eine Auflistung darüber, was zum Elektroschrott zählt und was nicht.

5. Grundsteuererklärung

In der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober müssen alle Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes bei der Finanzverwaltung einreichen. Die Berechnung dieses Wertes, der die jetzigen Einheitswerte ablösen wird, gestaltet sich je nach Art und Umfang der Grundstücksnutzung unterschiedlich. Die Feststellungserklärung muss bis spätestens 31. Oktober 2022 über elster.de an das Finanzamt abgegeben werden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet.
Tipp: In Mecklenburg-Vorpommern gibt es ein Online-Portal der Finanzverwaltung, auf dem die für die Steuererklärung erforderlichen Bodenrichtwerte mit dem Stichtag 01.01.2022 sowie die Daten des Liegenschaftskatasters bereitgestellt werden. Der Zugang und die Nutzung des Portals sind kostenfrei und ohne Anmeldung möglich. Das Portal kann erreicht werden unter: www.geodaten-mv.de/grundsteuerdaten.

6. Pfändungsfreigrenze wird angehoben

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können.
Die Höhe der unpfändbare Beträge, die nach § 850c ZPO geschützt sind, ändert sich jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zum Existenzminimum. In diesem Jahr steigt die Pfändungsfreigrenze von 1.252,64 € auf 1.330,16 € für eine Einzelperson.
(siehe dazu auch GründerNews vom 16.06.2022)

7. Die EEG-Umlage wird abgeschafft

Ab dem 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage abgeschafft, um Verbraucher bei den hohen Strompreisen zu entlasten. Sie beträgt momentan noch 3,72 Cent pro Kilowattstunde und war zu Jahresbeginn bereits gesenkt worden. Durch die Abschaffung wird es sicher nicht zur (längerfristigen) Senkung der Strompreise kommen, aber zumindest dürfte der Anstieg der Preise etwas moderater ausfallen.

8. Einführung der eAU wird verschoben

Die Einführung der Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für Arbeitgeber, die eigentlich für den 01.07.2022 geplant war, muss aufgrund technischer Schwierigkeiten verschoben werden auf das Jahr 2023.
(siehe dazu auch GründerNews vom 20.05.2022)

2022-06-28

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