Weitere Corona-Steuerhilfen auf dem Weg: 4. Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet

Noch immer belasten pandemiebedingte Einschränkungen die Menschen und Unternehmen in Deutschland stark.

Deshalb will die Bundesregierung mit einer Reihe steuerlicher Verbesserungen Menschen und Unternehmen helfen, die Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Bewährte Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale oder die erweiterte Verlustverrechnung gelten auch weiterhin. Außerdem soll es einen steuerfreien Corona-Bonus für Pflegekräfte und zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen geben.

Folgende Maßnahmen wurden mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz festgelegt:
  • Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer*innen gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert. Damit können Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten weiterhin steuerfrei auf bis zu 80 Prozent des ausgefallenen Entgelts aufstocken.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Damit können Steuerpflichtige auch 2022 für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen – maximal 600 Euro, selbst, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
  • Für 2022 gelten die verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten für betriebliche Investitionen weiter. Zur schnellen Refinanzierung schafft die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize. Diese Möglichkeit wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Steuerpflichtigen, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, wird die Möglichkeit gewährt, Investitionen in 2023 nachzuholen, da die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Um die Liquidität von Unternehmen zu erhalten, werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – verlängert.
  • Zudem wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.

Das 4. Corona-Steuerhilfegesetz wurde vom Bundesrat in der vom Bundestag ergänzten Fassung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs beschlossen.

2022-06-15

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