Corona: Informationen zu Verlängerung aktueller Regelungen

Nachfolgend einige weitere Informationen zu Verlängerungen aktueller Regelungen im Zusammenhang mit Corona, die ursprünglich zum 01.04.2022 auslaufen sollten.
  • Erneute Verlängerung der Regelung zur telefonischen Krankschreibung
    Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18.03.2022 die Verlängerung der Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege bis zum 31.05.2022 beschlossen. Diese Sonderregelung war bislang bis zum 31.03.2022 befristet.
    Danach kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese, und zwar im Weg der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen.
  • Corona: Erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld
    Durch die andauernde Corona-Pandemie müssen Eltern häufiger die Betreuung ihres Kindes sicherstellen.
    Nachdem der Gesetzgeber bereits die Anspruchstage für das Kalenderjahr 2022 erhöht hat, ist nun auch die Regelung für den Anspruch auf ein pandemiebedingtes Kinderkrankengeld verlängert worden.
    Gesetzlich Krankenversicherte haben zeitlich begrenzt auf das Jahr 2022 je Elternteil einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 60 Arbeitstage. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern begrenzt auf 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage.
    Eltern können auch weiterhin für den Zeitraum bis einschließlich 23.09.2022 Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern, Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat oder dem Kind aufgrund eines Schnelltestergebnisses der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule untersagt ist. Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht.
    Alle Eltern haben unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG (bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden pro Jahr). Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.
    Der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG gilt bis zum 23.09.2022.
    (für weitere Informationen siehe FAQ BMFSFJ)
  • Verlängerungen der Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz bis zum 30. Juni 2022 in Kraft getreten
    Das Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 11/2022) sind in Artikel 2 und 3 die Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2022 enthalten.

Über die Verlängerung der Zeiträume für verlängerte Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 hatten wir bereits mit GründerNews vom 01.04.2022 berichtet

2022-04-05

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