Das Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz wurde am 25. März 2022 im Rahmen des “Gesetzes zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen” im Bundesgesetzblatt Nr. 11/2022 veröffentlicht.
Damit wurden folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 verlängert:
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
- Bis zum 30.06.2022 wird zudem weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
- Auch Beschäftigte in der Leiharbeit können unterstützt werden.
- Die Bezugsdauer wird für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, verlängert.
- Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall von mindestens 50 % haben, bis Ende Juni weiterhin aufgestockt.
Ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 % (77 % für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 % (87 % für Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. - Bis Ende Juni bleibt es während der Kurzarbeit weiterhin möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
Das Gesetz ist in großen Teilen am Tag seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt, also am 26.03.2022, in Kraft getreten.
Ausnahmen:
Artikel 1, Abs. 3 (Regelung zur verlängerten Bezugsdauer) ist rückwirkend zum 1. März 2022 in Kraft getreten. Unternehmen, die im März 2022 die Bezugsdauer bereits ausgeschöpft hätten, können nun mittels formloser Verlängerungsanzeige anzeigen, dass die Kurzarbeit weiterläuft. Anschließend ergeht ein neuer Bewilligungsbescheid. Hierfür sollte Kontakt zur zuständigen Agentur für Arbeit aufgenommen werden.
Eine Regelung zur weiteren Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit bis zum 30. Juni 2022 sowie Verordnungsermächtigungen für eine mögliche weitere Verlängerung und eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beim Kurzarbeitergeld, wurden bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften geschaffen.
Artikel 1, Abs. 1, 2 und 4 treten am 01. April 2022 in Kraft.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld sind u. a. auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt: Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld.
Auch zur Förderung von Weiterbildung findet man hier umfangreiche Informationen.
2022-03-30