Neue Landesverordnung beinhaltet Corona-Übergangsregelungen

Die Landesregierung hat in ihrer Sondersitzung am 18.03.2022 die neuen Corona-Übergangsregelungen auf Grundlage des im Bundestag und im Bundesrat beschlossenen Infektionsschutzgesetzes beraten und beschlossen.

„Die Lage in Mecklenburg-Vorpommern ist nach wie vor angespannt und dynamisch. Das gilt besonders für die Situation im Gesundheitssystem. Die Belastung und Belegungszahlen der Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern sind so hoch wie nie in der Corona-Pandemie“, betonte Gesundheitsministerin Stefanie Drese nach der Kabinettssitzung.
Wegen der anhaltend hohen Inzidenz- und Hospitalisierungszahlen habe sich die Landesregierung dazu entschieden, wesentliche Schutzinstrumente wie Maskenpflicht in Innenbereichen, Abstands- und Hygieneregelungen sowie 3G- Erfordernisse für einen Übergangszeitraum bis zum 2. April beizubehalten, so die Ministerin.
Drese: „Wir werden deshalb auch im Bereich der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen nicht von unseren strengen Maßnahmen, wie z.B. der Testverpflichtung und der Maskenpflicht abweichen.“
„Personen- und Kapazitätsbeschränkungen werden aber aufgehoben, die Einschränkungen deutlich zurückgefahren. Wir öffnen und bleiben, soweit das neue Infektionsschutzgesetz es zulässt, trotzdem weiter vorsichtig und sorgsam“, verdeutlichte Drese. Dazu gehöre, dass, wo immer der Abstand nicht eingehalten werden kann, es die dringende Empfehlung gibt, auch im Außenbereich eine Maske zu tragen.

Eine Maske im Innenbereich muss getragen werden:

  • Im Einzelhandel (auch in Supermärkten)
  • im ÖPNV
  • im Dienstleistungsgewerbe
  • bei körpernahen Dienstleistungen (Frisör, Kosmetik)
  • bei der Nutzung medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Angebote
  • in Musikschulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen
  • bei Freizeitangeboten (Zoos, Zirkusse, Indoorspielplätze, Hallen- und Spaßbäder)
  • bei der Nutzung kultureller Angebote (Kino, Theater, Museen, Bibliotheken, Chöre, soziokult. Zentren)
  • bei Veranstaltungen
  • beim Besuch von Messen, Spezial- und Jahrmärkten
  • in der Gastronomie auf dem Weg zum Platz
  • im Bereich der touristischen Beherbergung
  • Trauungen und Beisetzungen
  • Versammlungen, religiöse Zusammenkünfte, Sitzungen kommunaler Gremien

Im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenbereichen, soll überall ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen oder Personengruppen eingehalten werden. Das gilt nicht für Personen, denen ein fester Sitzplatz im Rahmen eines sogenannten Schachbrettschemas zugeordnet ist (im Innenbereich mit Maske).

Das Kabinett hat sich zudem darauf verständigt, dass in den Bereichen, wo ein 3G-Erfordernis besteht, Veranstalter, Einrichtungen bzw. Betriebe optional auch die 2G-Regel anwenden können. Dann kann entweder die Maskenpflicht entfallen oder auf die Abstandsregelung verzichtet werden.

3G (also geimpft, genesen oder tagesaktueller Test) ist in den folgenden Innenbereichen erforderlich:

  • beim Besuch der Gastronomie (mit 2G-Option),
  • im Tourismus (bei der Anreise und 2G-Option),
  • bei Veranstaltungen (auch im Außenbereich, jeweils mit 2G-Option)
  • im Kulturbereich (mit 2G-Option),
  • bei der Sportausübung, in Fitnessstudios und Tanzschulen (jeweils mit 2G-Option),
  • bei Freizeitangeboten (mit 2G-Option),
  • beim Besuch von Messen, Jahr- und Spezialmärkten (mit 2G-Option),
  • beim Frisör oder anderen körpernahen Dienstleistungen (mit 2G-Option)
  • in Musikschulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen (mit 2G-Option)

Für Diskotheken und Clubs gilt die 2G-Plus-Regel ohne Maskenpflicht.

Drese: „Ich appelliere angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens in unserem Land, die Schutzmaßnahmen einzuhalten: Abstand, Hygiene, Maske tragen. Es kommt jetzt sehr stark auch auf den Selbstschutz und die Eigenverantwortung an.“

Die neue Landesverordnung ist am 18. März 2022 in Kraft getreten.

Quelle: Landesregierung M-V

Das Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 16/2022 enthält folgende Verordnungen:

  • Corona-LVO M-V
  • Hochschul-Corona-Verordnung M-V
  • 5. Schul-Corona-Verordnung M-V
  • Corona-Kindertagesförderungsverordnung M-V
  • Corona-Jugend-Verordnung M-V
  • Reha-Verordnung M-V
  • Pflege und Soziales Corona-VO M-V

(alle in der Gültigkeit vom 18.03.2022 bis 02.04.2022)

Änderung Infektionsschutzgesetz:

Die bisherige Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen ist am 19. März ausgelaufen. Die Anschlussregelung sieht einerseits einen Basis-Schutz für besonders verletzliche Gruppen vor, andererseits ermöglicht sie strengere Restriktionen für Regionen mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen. Am Freitag hat der Bundestag der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Auch die Länderkammer, der Bundesrat, ließ das Gesetz passieren.

Basis-Schutz für verletzliche Gruppen, Personennahverkehr und Schulen

Gesundheitlich gefährdete Menschen – unter anderem in Pflegeheimen, in der ambulanten Pflege oder in Krankenhäusern – sollen weiterhin besonders geschützt werden. Bestimmte Basis-Schutzmaßnahmen wie eine Masken- und Testpflicht sollen deshalb in diesen Einrichtungen weiterhin bestehen bleiben. Auch die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sowie die Testpflicht an Schulen sollen bestehen bleiben.

Zuspitzung der Infektionslage in „Hotspots“

Kommt es lokal zu einer bedrohlichen Infektionslage, können die Bundesländer weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Landesparlament dies beschließt.
Eine Gefahrenlage in einem sogenannten Hotspot ist dann gegeben, wenn sich entweder eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder eine Überlastung der Krankenhäuser droht – aufgrund einer besonders hohen Zahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen.
Zu den möglichen lokal begrenzten Maßnahmen gehören Maskenpflichten sowie ein Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum. Zudem sollen die Menschen verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen außerdem dazu verpflichtet werden können, Hygienekonzepte zu erarbeiten.

Gültigkeit der Maßnahmen

Damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, ist eine Übergangsfrist vorgesehen: Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April verlängert werden.
Das Gesetz ist bis zum 23. September befristet. Der Gesetzgeber wird dann mit Blick auf die aktuelle Lage neu bewerten, welche Maßnahmen im Herbst und Winter erforderlich sind.

Impf-, Genesenen- und Testnachweise im Infektionsschutzgesetz geregelt

Aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise werden diese Begriffe im Infektionsschutzgesetz definiert.
Bisher wurden Impf-, Genesenen- und Testnachweise in zwei Verordnungen – nämlich der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung – definiert, die wiederum auf konkretisierende Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verwiesen.

2022-03-21

Print Friendly, PDF & Email