Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und angepasst

Ab dem 20. März 2022 können Arbeitgeber die Corona-Vorschriften am Arbeitsplatz weitestgehend selbst regeln.

Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen. Über Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygieneregeln sowie Maskenpflicht sollen die Betriebe selbst entscheiden. 3G-Regeln können Arbeitgeber ihren Beschäftigten jedoch nicht vorschreiben.

Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. Eine deutliche Steigerung der Impfquote bleibt die zentrale Voraussetzung, um eine erneute Infektionswelle im nächsten Herbst zu vermeiden oder zumindest in ihren Auswirkungen deutlich zu begrenzen.

Da in vielen Lebensbereichen die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft sind, sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unverzichtbar.

Anlässlich der Verlängerung und Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung erklärt Bundesminister Hubertus Heil:
„Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen. Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Abstand halten, Maske tragen und regelmäßig lüften haben sich bewährt. Auch die Verminderung betrieblicher Personenkontakte, z.B. durch Homeoffice und regelmäßige Testangebote, sind sinnvolle Maßnahmen. Wir alle müssen besonnen und verantwortlich handeln.“

Die Änderungen treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Stand 16.03.2022)

Hinweis:
Diese Woche berät der Bundestag auch über Änderungen im Infektionsschutzgesetz. Dabei geht es um eine neue Rechtsgrundlage für mögliche Beschränkungen. Nach den bisherigen Plänen sollen zum 20. März 2022 alle tiefgreifenderen Maßnahmen wegfallen und nur ein ein so genannter “Basisschutz bestehen bleiben (wie z. B. Maskenpflicht in Pflegeheimen, Kliniken und im ÖPNV). 

2022-03-17

Print Friendly, PDF & Email