Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft getreten

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (Corona-EinreiseV) wurde am 2. März 2022 im Bundesanzeiger verkündet.

Mit ihrem Inkrafttreten gelten seit dem 03.03.2022 keine Staaten und Regionen mehr als Hochrisikogebiete (zur Definition siehe § 2 Nr. 3 Corona-EinreiseV). Zudem legt die Verordnung Kriterien zur Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesenennachweisen fest. Die neuen Festlegungen gelten nur im Kontext der Einreise nach Deutschland.

Nach der Neufassung von § 2 Nr. 8 Corona-EinreiseV ist der Genesenennachweis in einem Zeitraum von mindestens 28 Tagen bis höchstens 90 Tagen nach der Testung gültig.

Vollständiger Impfschutz besteht bei insgesamt drei Einzelimpfungen mit in der EU zugelassenen oder äquivalenten Impfstoffen und wenn die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist (§ 2 Nr. 10a bis c Corona-EinreiseV). Davon abweichend sind nur zwei Einzelimpfungen erforderlich, wenn:

  • die Zweitimpfung nicht mehr als 270 Tage zurückliegt,
  • die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten positiven Antikörpertest nachweisen kann, der zu einer Zeit durchgeführt wurde, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen Corona erhalten hat,
  • die betroffene Person mit Corona infiziert war und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die Zweitimpfung erhalten hat,
  • die betroffene Person sich nach der Zweitimpfung mit Corona infiziert hat und seit dem Tag der Testung 28 Tage vergangen sind.

Bis zum 30. September 2022 ist von einem vollständigen Impfschutz auch bei einer Einzelimpfung auszugehen, wenn vor der ersten Impfung ein positiver Antikörpertest durchgeführt wurde oder nach Erhalt der ersten Impfdosis eine Infektion nachgewiesen werden kann.

Die in der Corona-EinreiseV festgelegten Kriterien gelten für die Einreise ins Inland und entfalten keine Wirkung für zum Beispiel die Frage der Gültigkeit von Nachweisen für die 3G-Zutrittsregelung nach § 28b Infektionsschutzgesetz. Hier fehlt noch die Umsetzung des „Corona-Gipfels” vom 16. Februar zur Überarbeitung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.

2022-03-07

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