Steuern: Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Ein aktuelles BMF-Schreiben vom 22.02.2002 befasst sich erneut mit der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung.

Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Deshalb wurde die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse angepasst. Das heißt, dass für Computerhardware und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann.

Bereits mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013, veröffentlicht im BStBl I) wurde Anpassungen vorgenommen, allerdings blieben dabei einige Praxisfragen offen.
Mit aktuellem BMF-Schreiben wurden vor allem in Punkt I „Nutzungsdauer“ weitergehende Erläuterungen vorgenommen.

Interessant und wichtig ist auch der Punkt II „Begriffsbestimmung“. Er enthält die genaue Definition dafür, was unter den Begriff „Computerhardware“ zu verstehen ist und welche Wirtschaftsgüter dort zuzuordnen sind. Auch der Begriff „Software“ wird im steuerlichen Sinne noch einmal untersetzt.

Das BMF-Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.
 In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Quelle: BMF-Schreiben vom 22.02.2022, Gz.: IV C 3 – S 2190/21/10002 :025 (wird im BStBl I veröffentlicht)

2022-02-24

 

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