Pflegebonus und Homeoffice-Pauschale

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte den Referentenentwurf „eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz).

Der Gesetzentwurf enthält verschiedene arbeitgeberrelevante pandemiebedingte Lohnsteuer- und Hilfsmaßnahmen. Außerdem wird die im Koalitionsvertrag vereinbarte Verlängerung der Verlustverrechnung umgesetzt.

Inhalte des Gesetzentwurfs:

  • Neueinführung – „Pflege-Bonus“ [§ 3 Nr. 11b in Verbindung mit § 52 Absatz 4 Satz 3 EStG-E]: Vom Arbeitgeber gewährte Anerkennungen von besonderen Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist eine Beschäftigung in einer Einrichtung im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 11 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nr. 2 oder Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes. Die Norm läuft unabhängig von der steuer- und beitragsfreien „Corona-Prämie“ für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die derzeit nicht verlängert werden soll.
  • Dreimonatige Verlängerung – Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld [§ 3 Nr. 28a EStG-E]: Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld (Kug) sollen zusammen mit dem Kug maximal 80 Prozent des Lohnausfalls ausgleichen. Manche Arbeitgeber sind tarifvertraglich verpflichtet, Zuschüsse zum Kug zu leisten. Ursprünglich war die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zum Kug befristet auf Zahlungen vor dem 1. Januar 2022. Mit dem „Vierten Corona-Steuerhilfegesetz“ soll die Maßnahme auf Lohnzeiträume vor dem 1. April 2022 verlängert werden.
  • Verlängerung bis Jahresende – „Homeoffice-Pauschale“ [§ 4 Absatz 5 Nr. 6b in Verbindung mit § 52 Absatz 6 Satz 15 EStG]: Die mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführte sog. „Homeoffice-Pauschale“ von 5 Euro pro Tag für maximal 120 Arbeits- tage für die Jahre 2020 und 2021 verlängert sich mit dem „Vierten Corona-Steuerhilfegesetz“ auf das Jahr 2022. Damit wird eine Maßnahme des Koalitionsvertrags umgesetzt.
  • Verlängerung und Erweiterung – Verlustverrechnung [§ 10d in Verbindung mit § 52 Absatz 18b EStG]: Die Corona-bedingte Anhebung des Höchstbetrags der Verlustverrechnung auf 10 Mio. Euro (bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung von Eheleuten) wird verlängert und soll auch für die Jahre 2022 und 2023 gelten. Zudem ermöglicht das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ dauerhaft den Verlustrücktrag auf die vorangegangenen beiden Jahre. Bisher war nur ein Verlustrücktrag mit dem direkten Vorjahr möglich. Damit wird eine Maßnahme des Koalitionsvertrags umgesetzt.

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

Quelle: BMF

2022-02-21

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