Minijobs: Änderungen im Meldeverfahren

Ab dem 01.01.2022 sind folgende Änderungen im Meldeverfahren für geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen zu beachten:

1. Geringfügige Beschäftigung

Arbeitgeber müssen neben ihrer eigenen Steuernummer auch die Steuer-Identifikationsnummern ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornehmen. Zudem müssen Arbeitgeber in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben.
Sofern Arbeitgebern die Steuer-ID der Beschäftigten nicht bekannt ist, sollten sie diese aktiv bei ihren Beschäftigten anfragen, damit es bei der Entgeltabrechnung nicht zu einer zeitlichen Verzögerung kommt.

2. Kurzfristige Beschäftigung

a) Angabe zum Krankenversicherungsschutz
Arbeitgeber müssen bei der Anmeldung von kurzfristig Beschäftigten zusätzlich angeben, wie diese krankenversichert sind. Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Ein Nachweis kann beispielsweise eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse oder des privaten Krankenversicherungsunternehmens der Arbeitnehmer, aber auch eine Kopie der Versicherungskarte sein.
Die Angabe des Krankenversicherungsschutzes hat in folgenden Fällen zu erfolgen:
– Anmeldung wegen Aufnahme einer Beschäftigung (Meldegrund 10) und
– gleichzeitige An- und Abmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung (Meldegrund 40).
Hierfür sind in der Meldung zur Sozialversicherung folgende Kennzeichen vorgesehen:
– 1 = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert oder
– 2 = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert.
Arbeitgeber einer kurzfristigen Beschäftigung ergänzen in der Anmeldung ab 2022 im Feld „Kennzeichen-Krankenversicherung” also entweder das Kennzeichen „1″ oder „2″.

b) Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten
Für die Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, müssen Arbeitgeber weiterhin mögliche Vorbeschäftigungszeiten des Minijobbers berücksichtigen. Ein Minijobber darf mit mehreren kurzfristigen Minijobs in einem Kalenderjahr insgesamt maximal die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen erreichen.
Deshalb werden die Minijobber vor Beginn der Beschäftigung befragt, ob sie bereits andere kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr ausgeübt haben. Hierzu eignet sich besonders ein Einstellungsfragebogen, den die Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen nehmen müssen.
Neu ist, dass Arbeitgeber ab dem 01.01.2022 nach der Anmeldung von kurzfristigen Minijobbern eine Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten von der Minijob-Zentrale erhalten. Die Rückmeldung der Minijob-Zentrale müssen Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Sie dient insbesondere als Nachweis für eine spätere Betriebsprüfung der Rentenversicherung.

Quelle: Minijob-Zentrale

2022-02-10

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