Der Rat der EU hat am 25. Januar 2022 die Empfehlung für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der Covid-19-Pandemie angenommen.
Laut der Empfehlung sollen die Reisebeschränkungen der Mitgliedstaaten künftig einem personenbasierten Ansatz folgen statt dem bisherigen Fokus auf Risikogebiete.
Die Empfehlung ersetzt die bisherige Freizügigkeitsempfehlung und tritt am 1. Februar 2022 in Kraft. Sie betrifft keine sonstigen nationalen Covid-Maßnahmen (etwa 2G oder 3G ohne Zusammenhang mit der Einreise) und ist zudem rechtlich nicht verbindlich.
Im Einzelnen:
1. Personenbasierter Ansatz:
Reisende, die ein gültiges digitales Covid-Zertifikat gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 besitzen, sollten keinen zusätzlichen Freizügigkeitsbeschränkungen unterliegen, unabhängig vom Ort der Abreise in der EU.
Dies gilt für Personen, die im Besitz eines der folgenden Zertifikate sind:
- Impfzertifikat: vollständige Impfung (ein oder zwei Dosen), solange mindestens vierzehn und weniger als 270 Tage vergangen sind. Die Gültigkeit einer Booster-Impfung wird zeitlich nicht begrenzt
- Testzertifikat: PCR (weniger als 72 Stunden vor Ankunft) oder Antigen (weniger als 24 Stunden vor Ankunft). Die Mitgliedstaaten sollten beide Testarten akzeptieren
- Genesungszertifikat: max. 180 Tage nach einem positiven PCR-Test-Ergebnis.
Ausnahmen:
Bestimmte Gruppen sollten bei der Einreise nicht verpflichtet werden, ein gültiges digitales Covid-Zertifikat zu besitzen:
- Ausübung wichtiger Funktionen oder zwingend notwendige Reise: Beschäftigte im Verkehrssektor oder Verkehrsdienstleister, bestimmte Patienten, Seeleute
- In Grenzregionen lebende Personen, die aus beruflichen Gründen für Geschäftstätigkeiten, zu Bildungszwecken, aus familiären Gründen, zur medizinischen Versorgung oder für Pflegedienste täglich oder häufig die Grenze überschreiten
- Kinder unter 12 Jahren.
Zusätzliche Maßnahmen für „dunkelrote Gebiete“ im Sinne der ECDC-Karte:
- Personen, die kein Impf- oder Genesungszertifikat besitzen und aus diesen Gebieten einreisen, sollten sich vor der Abreise einem PCR- oder Antigen-Test unterziehen und nach der Ankunft in eine zehntägige Quarantäne/Selbstisolierung begeben
- Personen mit einem gültigen Impf- oder Genesungszertifikat können zusätzlich zum Besitz eines Testergebnisses verpflichtet werden, sollten sich aber nicht in Quarantäne/Selbstisolierung begeben müssen
- Besondere zusätzliche Maßnahmen werden für Beschäftigte im Verkehrssektor und Verkehrsdienstleister sowie für Kinder vorgeschlagen.
Hinweis zur Gültigkeit der Zertifikate:
Die Europäische Kommission hat am 21.12.2021 eine Delegierte Verordnung zur Anpassung der Verordnung über das digitale Covid-Zertifikat angenommen. Damit wird die Gültigkeit der zuletzt erhaltenen Dosis einer ersten Impfserie (ein oder zwei Dosen) auf 270 Tage für Freizügigkeitszwecke festgelegt. Die delegierte Verordnung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft und ist in allen Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich. Wie bei der Freizügigkeitsempfehlung gilt sie nur für die Einreise und nicht für sonstige nationale Covid-Maßnahmen.
2. Maßnahmen in Bezug auf besorgniserregende oder unter Beobachtung stehende Varianten und Notbremse
Führt ein Mitgliedstaat Quarantäne- oder Testpflichten oder sonstige Beschränkungen für Reisende im Besitz eines digitalen Covid-Zertifikats ein, sollte er die Kommission und andere Mitgliedstaaten davon nach Möglichkeit 48 Stunden vor der Einführung informieren. Solche Maßnahmen sollten so weit wie möglich auf regionale Ebene beschränkt werden. Besondere Maßnahmen werden für Beschäftigte im Verkehrssektor und Verkehrs-dienstleister vorgeschlagen.
3. Geltungsdauer der Freizügigkeitsempfehlung
Die Geltungsdauer der Freizügigkeitsempfehlung wird an die Geltungsdauer der Verordnung über ein digitales Covid-Zertifikat der EU geknüpft (bisher bis zum 1. Juli 2022 befristet, kann aber verlängert werden). Die Kommission überlegt bereits, einen Vorschlag für die Verlängerung noch vor dem 31. März 2022 vorzulegen.
4. Anpassung der ECDC-Karte
Die Karte soll nicht mehr dazu dienen, Risikogebiete in der EU zu definieren. Sie soll aber weiterhin einen Überblick über die epidemiologische Situation geben. Neben den bisherigen Kriterien (14-Tagesindizenz, Testquote) wird nun auch die Impfquote berücksichtigt.
5. Kommunikation und Information
Die Mitgliedstaaten sollten vor dem Inkrafttreten der freizügigkeitsbetreffenden Maßnahmen klar, umfassend und zeitnah die einschlägigen Interessensträger und die breite Öffentlichkeit informieren, in der Regel 24 Stunden vor dem Inkrafttreten.
Quelle: Veröffentlichung der EU-Kommission