Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Informationen zur Umsetzung

Das Gesetz, dass am 01.02.2023 in Kraft tritt, verpflichtet die unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.

Die Pflichten, die ein Unternehmen zu erfüllen hat, sind nach seinen Einflussmöglichkeiten abgestuft, konkret bezogen auf:

  • einen eigenen Geschäftsbereich,
  • das Handeln eines Vertragspartners und
  • das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG ) gilt zwar für große Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung sowie 3.000 Arbeitnehmer*innen im Inland (ab 2024 dann auch für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmer*innen im Inland).

Dennoch ist das Gesetz auch für Unternehmen von Bedeutung, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen.
Denn diese können mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens. Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches sind jedoch nicht Adressaten von Bußgeldern oder gesetzlichen Verpflichtungen.
Grundsätzlich sollen auch Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, Sorgfaltspflichten umsetzen. Die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte richten sich an alle Unternehmen. Bereits seit 2016 gilt der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der entsprechende Erwartungen an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen formuliert.

Wenn Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches des LkSG direkte Zulieferer von Unternehmen sind, die unter das Gesetz fallen, dann können sie darüber hinaus durch ihre Vertragsbeziehung (in der z. B. menschenrechtsbezogene Erwartungen festgeschrieben sein könnten) zur Umsetzung von Sorgfaltspflichten angehalten werden.

Das für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhält eine neue Außenstelle an zwei Standorten in Borna (Sachsen) und in Merseburg (Sachsen-Anhalt), die künftig die Aufgaben nach dem LkSG wahrnimmt. Der Aufbau der beiden neuen Standorte soll bis zum 1. Januar 2023 abgeschlossen sein.

Es gibt inzwischen die Möglichkeit, das BAFA schriftlich zu kontaktieren. Das Kontaktformular ist hierüber abrufbar: www.bafa.de/DE/Lieferketten/lieferketten_node.html

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zudem einen aktualisierten Katalog von Fragen und Antworten zum LkSG veröffentlicht. Der ist unter folgendem Link abrufbar:
www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Gesetz-ueber-die-unternehmerischen-Sorgfaltspflichten-in-Lieferketten/FAQ/faq-art.html

Eine Übersicht über die bestehenden Umsetzungshilfen der Bundesregierung zum LkSG kann hier abgerufen werden:
www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Umsetzungshilfen/umsetzungshilfen.html

2021-01-06

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