Mit der Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte laut der der 3G-Regel neue Vorschriften für das Betreten der Arbeitsstätten.
So dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie im Sinne des § 2, Nr. 3, Nr. 5 oder Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.
Sind Arbeitgeber zum Testen verpflichtet?
Gem. § 4 Abs. 2 Corona-ArbSchV besteht auch weiterhin die Pflicht der Arbeitgeber, ihren in Präsenz Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen kostenlosen Corona-Test anzubieten, hierzu genügt ein einfaches Aushändigen von Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung. Diese Testangebotspflicht nach § 4 Corona-ArbSchV läuft parallel weiter zu den Tests, die die Beschäftigten nach § 2 Nr. 6, 7 SchAusnahmV zum Zugang zum Betrieb vorweisen müssen.
Gemäß der Corona-ArbSchV sind Arbeitgeber aber nicht verpflichtet, diese Tests unter Aufsicht durchzuführen und ihren Beschäftigten einen entsprechenden Nachweis auszustellen, der dann als 3G-Nachweis gemäß § 28b Abs. 1 IfSG zum Zutritt zum Betrieb berechtigen würde
Da Selbsttests ohne Aufsicht die Anforderungen des § 2 Nr. 7 der SchAusnahmV nicht erfüllen, müssen die betroffenen Arbeitnehmer an allen Tagen einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der SchAusnahmV mitführen und sich um dessen Beschaffung auch selbst kümmern, hierzu sind sie verpflichtet.
Es steht Arbeitgebern frei, ihren Beschäftigten stattdessen freiwillig auch die Tests nach § 4 Corona-ArbSchV – unter Aufsicht – anzubieten und einen entsprechenden Nachweis auszustellen. In diesem Fall werden die Tests im Sinne des § 2 Nr. 7 SchAusnahmV quasi „umgewidmet“.
Bieten Arbeitgeber dies an, dürfen Beschäftigte die Betriebsstätte ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis betreten, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises im Sinne von § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV wahrzunehmen (§ 28b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 IfSG ). Das gilt auch, wenn der Beschäftigte ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrnehmen möchte (§ 28b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 IfSG).
Quintessenz: Testangebot und Testnachweis sind nicht deckungsgleich!
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren in Präsenz Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen kostenlosen Corona-Schnelltest zur Selbstanwendung anzubieten (also das “Test-Material”).
Arbeitgeber können – müssen aber nicht – ihren Beschäftigten einen Test mit Aufsicht (also den “Vorgang des Testens”) anbieten.
Werden keine Tests unter Aufsicht angeboten, müssen die Arbeitnehmer selbst für den Nachweis einer gültigen Testung sorgen.
Welche Testnachweise sind gültig?
Auch die Frage, welche Anforderungen an die Gültigkeit der Testnachweise im Sinne der 3G-Regelung nach § 28b IfSG zu stellen sind, wirft in der betrieblichen Praxis Fragen auf. In Bezug auf die Gültigkeit der Testnachweise verweist der Gesetzeswortlaut auf § 2 Nr 7 SchAusnahmV.
Umfasst sind danach Testnachweise, deren zugrundeliegende Testung max. 24 Stunden zurückliegt und die
- vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist
- im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
- von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgenommen oder überwacht wurde.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf Punkt III in den FAQ zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz nach § 28b IfSG und auf die FAQ des BMAS.
Wann ist keine Testung erforderlich?
Unverändert gilt zudem, dass nach § 4 Abs. 2 Corona-ArbSchV Testangebote nicht erforderlich sind, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden Schutz nachweisen kann.
So können Beschäftigte, bei denen ein Nachweis vollständiger Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, vom Testangebot ausgenommen werden.
Gilt die für die Testung aufgewendete Zeit als Arbeitszeit?
Die für die Durchführung des Tests und die Kontrolle und Dokumentation durch die Arbeitgeber aufgewendete Zeit ist keine Arbeitszeit, die Arbeitgeber zu vergüten oder dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben haben. Es ist auch keine Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes.
Dies gilt sowohl für die Testangebote nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV als auch etwaige optionale Testangebote der Arbeitgeber, die die Voraussetzungen des § 28b Abs.1 IfSG erfüllen.
Quelle: u. a. BDA, NORDMETALL
2021-12-20