Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein neues Anwendungsschreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen veröffentlicht.
Die steuerlichen Vergünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen sind durch das Fondsstandortgesetz bereits ab dem 1. Juli 2021 erheblich ausgeweitet worden.
Deshalb war eine Überarbeitung des bisherigen BMF-Schreibens vom 08.12.2009 notwendig, welches gesetzliche Änderungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung beinhaltet.
Es wurde nicht nur der Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 39 EStG) von 360 Euro auf 1.440 Euro erhöht (und damit vervierfacht), sondern es wurden auch Sondervorschriften bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung an Start-up-Unternehmen eingeführt (§ 19a EStG), die nun im Anwendungsschreiben berücksichtigt sind.
Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Kapitalbeteiligung, muss diese grundsätzlich in dem Zeitpunkt versteuert werden, in dem sie auf den Mitarbeiter übertragen wurden.
Bei Start-up-Unternehmen sind die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen häufig deshalb unattraktiv, weil die Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer ihre Anteile noch nicht veräußern können. Über den neuen § 19a EStG soll das Problem dadurch vermieden werden, dass die Besteuerung bei solchen Unternehmen später eintritt, z. B. nach spätestens 12 Jahren oder bei einem Wechsel des Arbeitgebers.
Eine erhebliche Erleichterung bringt zudem die neue Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen in § 19a EStG. Danach wird (in unbegrenzter Höhe) ein Besteuerungsaufschub gewährt.
Grundvoraussetzung ist, dass die Unternehmensgründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt. Von der Förderung profitieren somit in erster Linie Beschäftigte in Start-ups.
Weitere Voraussetzung ist, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder im vorangegangenen Jahr die so genannten KMU-Schwellenwerte nicht überschreiten darf und dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist also nicht steuergünstig möglich.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG greift wie schon bislang allerdings nur, wenn die Beteiligung allen Arbeitnehmern offen steht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
Hinweis: Der Besteuerungsaufschub nach dem neuen § 19a EStG gilt nicht für die Sozialversicherung. Hier kommt es zu einer Verbeitragung im Zeitpunkt der Hingabe der Vermögensbeteiligung.
BMF-Schreiben vom 16.11.2021, GZ: IV C 5 – S 2347/21/10001 :006
2021-12-20