Diese Corona-Regeln gelten aktuell in M-V

Die Corona-Ampel steht in MV seit mehr als fünf Tagen infolge auf Orange. Folgende zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten ab 16. Dezember in MV:

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen Personen teilnehmen, die weder den Status Geimpft noch den Status Genesene haben, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Mit anderen Worten: Sobald eine ungeimpfte Personen an dem Treffen teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen. Dazugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen.
Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Hier gelten für Treffen die Obergrenzen von maximal 30 Personen innen und 100 Personen außen.

2G-plus-Regel in Innenbereichen

In den Innenbereichen gelten weiter die 2G-plus-Regeln. Das heißt: Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen zudem einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen. 
Die 2G-plus-Regel gilt:

  • in den Innenbereichen der Gastronomie
  • bei Veranstaltungen im Innenbereich. Diese dürfen in der Stufe „orange“ mit maximal 50 Prozent der vorhandenen Sitzplatzkapazitäten stattfinden. Wenn der Veranstaltungsort dies zulässt, können maximal 200 Personen teilnehmen.
  • bei privaten Feiern und Zusammenkünften in der Gastronomie oder an anderen Orten außerhalb der eigenen Häuslichkeit.  Diese sind in der Stufe Orange auf 50 Personen beschränkt
  • auf Messen
  • in Kultur- und Freizeit­einrichtungen (im Theater, im Kino, bei Konzerten, in kulturellen Ausstellungen und Museen, bei Zusammentreffen von Chören und Musikensembles, in den Innenbereichen von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärtenauf Indoorspiel­plätzen und bei anderen Freizeit­aktivitäten im Innenbereich, in Schwimm- und Spaßbädern, in Fitness­studios, in Tanzschulen, in Spielbanken und Spielhallen, in soziokulturellen Zentren.)
  • im Tourismus. Hier ist ein Test bei Anreise sowie nach jeweils drei weiteren Tagen während des Aufenthalts erforderlich. Bei einer Übernachtung im Ferienhaus bzw. einer Ferienwohnung ohne Gemeinschafts­einrichtungen genügt ein Anreisetest. Ausnahmen von der 2G-plus-Regel gibt es für berufliche bedingte, medizinisch oder zwingend sozialethisch erforderliche Aufenthalte. In diesen Ausnahmefällen können ungeimpfte Gäste beherbergt werden. Diese müssen sich dann allerdings täglich testen lassen, wenn sie in einem Hotel übernachten. Bei Beherbergungen in einer Ferienwohnung oder in einem Ferienhaus ist dann alle drei Tage ein Test nötig.
  • bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleitungen (z.B. Kosmetik- oder Tattoostudio). Ausgenommen sind hier der Friseurbesuch und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen.

2G im Einzelhandel

Nach den Beschlüssen von Bund und Ländern gilt in Teilen des Einzelhandels bundesweit die 2G-Regel. Das bedeutet: Nur noch Geimpfte und Genesene dürfen dort einkaufen. 
Ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen, Weihnachtsbäume, Blumenläden, Bau- oder Gartenbaumärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte sowie der Großhandel. Die 2G-Regel gilt aber beispielsweise in Kleidungsgeschäften oder im Elektronikmarkt.

Weitere 2G-Bereiche

Auch in weiteren Bereichen gilt die 2G-Regel. Das bedeutet: nur Genesene und Geimpfte haben Zutritt:

  • Innenbereiche von Fahrschulen, Flugschulen, technische Prüfstellen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Innenbereiche von Musik- und Jugendkunstschulen für Personen unter 18 Jahren (für Personen über 18 Jahren gilt 2G+)
  • Vereinsbasierter Sport für Personen unter 18 Jahren (für Personen über 18 Jahren gilt 2G+)

Regeln für Sport- und andere Außenveranstaltungen

Bei Sportveranstaltungen im Außenbereich und anderen Außenveranstaltungen gilt weiterhin die 2G-Plus-Regel. Bei diesen Veranstaltungen dürfen in der Stufe Orange maximal 50 Prozent der vorhandenen Plätze bis zu einer Obergrenze von 1.000 Personen belegt werden.

Auf Weihnachtsmärkten gilt bei Stufe Orange die 2G-Regel. Das bedeutet: Nur Genesene und Geimpfte dürfen den Weihnachtsmarkt besuchen.

Ausgenommen von der 2G bzw der 2G-Plus-Regel sind jeweils:

  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen können.
  • für eine Übergangszeit bis Ende April 2022 auch Schwangere. Auch sie müssen tagesaktuell negativ getestet sein.
  • Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind (sie sind von der Testpflicht befreit)
  • bei Schülerinnen und Schülern genügt ab sofort grundsätzlich der Schülerausweis als Testzertifikat (außer in den Ferien)
  • damit können alle Schülerinnen und Schüler u.a. mit ins Restaurant kommen, am Vereinssport teilnehmen oder auf den Weihnachtsmarkt gehen

Zusätzliche Schutzmaßnahmen in Landkreisen der Stufe Rot (derzeit: MSE, LRO, VR, VG und HRO)

Bitte beachten Sie, dass in den Kreisen Vorpommern-Rügen, Vorpommern-Greifswald und in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten, beispielsweise:

  • Bei Veranstaltungen dürfen nur noch 30 Prozent der Sitzplätze bis zur Obergrenze von 200 Personen innen und 1.000 Personen besetzt werden
  • an Feiern in der Gastronomie oder an anderen Veranstaltungsorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit dürfen nur noch 30 Personen teilnehmen
  • Weihnachtsmärkte finden unter der 2G-Plus-Regel statt

Wenn das Land oder ein Kreis bzw. eine kreisfreie Stadt 7 Tage auf der Stufe Rot steht und gleichzeitig eine anhaltende Überlastung des Gesundheits­systems droht, werden weitergehende Schutzmaßnahmen ergriffen. Das ist aktuell im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, im Landkreis Rostock, in den Landkreisen Vorpommern-Rügen und Vorpommern-Greifswald und in der kreisfreien Stadt Rostock der Fall. Dort sind Kultur- und Freizeit­einrichtungen geschlossen (Kinos, Theater, Konzerthäuser, die Innenbereiche von Ausstellungen und Museen, Chöre, Ensembles, Freizeitparks, Zirkusse, die Innenbereiche von Zoos und Tierparks, Volksfeste, Spezialmärkte, Weihnachtsmärkte, tourismusaffine Dienstleistungen, Indoorspielplätze und andere Innenfreizeiteinrichtungen, Schwimm- und Spaßbäder, vereinsbasierter Sport, Tanzschulen, Spielhallen, Soziokulturelle Zentren).

Aber:

  • Fitnessstudios können auch in diesem Fall unter Beachtung geöffnet bleiben
  • der Kinder- und Jugendsport sowie Angebote für geschlossene Gruppen im Rahmen des vereinsbasierten Sports bleiben weiter möglich.
  • Schwimm- und Spaßbäder können für vereinsbasierte Angebote in geschlossenen Gruppen sowie für geschlossene Schwimmkurs- und -unterrichtsgruppen öffnen.

Die zulässigen Gruppengrößen im Vereinssport sowie bei der Nutzung der Schwimmbäder liegen bei 15 Personen im Innen- und 25 Personen im Außenbereich.
Dabei gelten jeweils die 2G-Plus-Regeln mit den bekannten Ausnahmen und Testerfordernisse für Kinder, Jugendliche, Schwangere und Personen, die sich nicht impfen lassen können.

Quelle: Pressemitteilung Landesregierung M-V

Aktuelle Ergänzung

Wie einer soeben veröffentlichten Pressemitteilung der Landesregierung zu entnehmen ist, sind Personen, die bereits eine Auffrischimpfung (Boosterimpfung) erhalten haben, zukünftig von der Testpflicht im Rahmen der 2G-Plus-Regelung befreit, wenn 14 Tage seit der Impfung vergangen sind. Die gilt aber nicht für den Zutritt in medizinische und pflegerische Einrichtungen, hier ist auch weiterhin ein Negativ-Test erforderlich.

2021-12-15

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